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1 - Vorwort
1.1 - Ruderwettkampfregeln (RWR)
Die nationalen Wettkämpfe des Deutschen Ruderverbands werden nach den Ruderwettkampfregeln in diesem Regelwerk ausgetragen. Für internationale Regatten gelten die Bestimmungen der FISA.
Die Ruderwettkampfregeln bestehen aus den
- Allgemeinen Wettkampfbestimmungen (AWB) und deren Ausführungsbestimmungen (AWB-AB)
- Bestimmungen für Meisterschaftsrudern (MR) und deren Ausführungsbestimmungen (MR-AB)
- Bestimmungen für das Coastal Rowing
1.2 - Neutrale Geschlechtsbezeichnung
Aus Gründen der Übersichtlichkeit wurde auf die Nennung der weiblichen Form verzichtet. Die Bezeichnung Ruderer gilt auch für Ruderinnen, die Bezeichnung Junior auch für Juniorinnen und die Bezeichnung Steuermann auch für Steuerfrauen, soweit sich aus diesem Regelwerk nichts anderes ergibt.
1.3 - Definition des Ruderns
Rudern ist die Bewegung eines Bootes mit oder ohne Steuermann durch die Muskelkraft eines oder mehrerer Ruderer unter Benutzung einfacher Skulls oder Riemen. Die Ruderer sitzen dabei mit ihrem Rücken in Fahrtrichtung. Ruderähnliche Bewegungsabläufe auf dem Ergometer oder in einem Wasserbecken werden ebenfalls als Rudern im Sinne dieser Definition betrachtet. Im Ruderboot müssen alle tragenden Elemente einschließlich der Achsen der beweglichen Elemente fest mit dem Bootskörper verbunden sein, der Sitz des Ruderers kann sich jedoch in der Bootsachse bewegen.
1.4 - Verantwortung
Die Einhaltung und Befolgung aller in der RWR enthaltenen Regeln steht in der Verantwortung der Ruderer und deren Betreuer sowie der Vereine und Schülerruderriegen, für die die Ruderer starten.
Die Teilnahme an Wettbewerben im Sinne der RWR erfolgt auf eigene Gefahr der Teilnehmer.
2 - Allgemeine Wettkampfbestimmungen (AWB)
2.1 - Geltungsbereich
2.1.1
Die AWB regeln die Wettkämpfe der Ruderer, die vor dem 1. Januar des Jahres, in dem der Wettkampf stattfindet, das 14. Lebensjahr vollendet haben.
Ruderer, die im laufenden Kalenderjahr ihr 14. Lebensjahr vollenden, können im November und Dezember des laufenden Kalenderjahres an Langstreckenwettbewerben und Ergometerwettbewerben in der Altersklasse der Junioren B teilnehmen.
Leitlinie zu 2.1.1
Wettkämpfe der Aktiven, die vor dem 1. Januar des Ruderjahres das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
werden nach den "Bestimmungen für die Durchführung von Jungen und Mädchen Wettbewerben" ausgerudert,
die die Deutsche Ruderjugend in eigener Kompetenz erlässt und im "Rudersport" jährlich veröffentlicht.
Für 14-jährige Jungen und Mädchen besteht im November und Dezember die Möglichkeit in
Langstreckenwettbewerben und Ergometerwettbewerben der Junioren B teilzunehmen. Siehe hierzu auch RWR
2.2.6.3 und 2.2.6.5.
Diese 14-jährigen Jungen und Mädchen unterliegen dabei bis Dezember des laufenden Ruderjahres weiterhin
den JuM-Bestimmungen und werden in dieser Zeit nicht automatisch durch die Teilnahme an Junior-
Wettbewerben auch Junior B.
Auf "Internationalen Regatten" gelten die FISA-Regelungen (rules of racing), die ggf. durch die RWR ergänzt
werden können.
2.1.2 - Auslandsstarts
Meldungen der Verbandsvereine, auch in Renngemeinschaft oder Trainingsgemeinschaft, zu Wettkämpfen im Ausland bedürfen der Zustimmung des Vorstands des DRV, soweit die FISA nichts anderes zulässt.
Leitlinie zu 2.1.2
Die Bestimmung gilt als erfüllt, wenn der Auslandsstart dem DRV rechtzeitig angezeigt wird und dieser nicht bis eine Woche vor dem Meldeschluss die Meldung untersagt.
2.1.3 - Entscheidungsbefugnisse des DRV
Ergibt sich auf Grund allgemeiner ruderischer Belange in der Zeit zwischen Meldeschluss und dem Ende des Wettkampfes die Notwendigkeit, von den RWR abzuweichen, so kann der Präsident des DRV oder die von ihm im Einzelfall beauftragte Person vor Ort hierüber entscheiden.
Für die Erprobung von Maßnahmen, die für die Entwicklung des Rudersports von grundsätzlicher Bedeutung sind, kann das Präsidium durch Beschluss der Mehrheit seiner Mitglieder und mit Zustimmung der Regelkommission von der RWR abweichende Anordnungen treffen.
Soweit der Beschluss die AWB bzw. MR tangiert, hat der nächste Rudertag darüber zu entscheiden.
Alle Entscheidungen und Anordnungen sind schriftlich zu begründen und amtlich durch die Geschäftsstelle des DRV bekannt zu machen.
2.1.4 - Öffentlich ausgeschriebene Wettkämpfe
Es können folgende Wettkämpfe ausgeschrieben werden:
- Spitzensportwettkämpfe
- Gemischte Wettkämpfe
- Allgemeine Wettkämpfe
An diesen Wettkämpfen können auch Ruderer anderer Nationalverbände teilnehmen. Diese Wettkämpfe werden nach den RWR ausgetragen.
Ausführungsbestimmungen zu 2.1.4
=> Spitzensportwettkämpfe werden in der Ausschreibung festgelegt. Dazu gehören u.a.
- Nationale Meisterschaften
- Regionale Meisterschaften
- Junioren-Prüfungsregatten
=> Gemischte Wettkämpfe finden als Regatten auf Strecken von 1000 m bis einschließlich 2000 m statt.
=> Allgemeine Wettkämpfe finden als Regatten auf Strecken bis 1000 m, als Langstreckenregatten bzw. Marathonveranstaltungen oder als ruderische Sonderwettbewerbe statt.
2.1.5 - Veranstaltung von Wettkämpfen
2.1.5.1
Jedes Verbandsmitglied (gemäß § 11 (2) + (3) GG) kann Wettkämpfe veranstalten. Sie können national oder bei Erfüllung der von der FISA geforderten Voraussetzungen international ausgeschrieben werden. Landesruderverbände können regionale Meisterschaften ausschreiben.
2.1.5.2
Der Vorstand des DRV kann:
- die Wettkampftermine festlegen;
- anordnen, dass Wettkämpfe untereinander abwechseln;
- die Ausschreibungen ändern, ergänzen und begrenzen;
- Wettkämpfe verbieten.
Dies gilt nicht für regionale Meisterschaften.
2.1.5.3 - Bekanntgabe der Wettkampftermine
Der Vorstand des DRV gibt die Termine der Wettkämpfe rechtzeitig amtlich bekannt.
2.1.6 - Einladungswettkämpfe
Wettkämpfe, die auf besondere Einladung zustande kommen (nicht öffentlich ausgeschriebene Regatten) dürfen nur von ordentlichen und mittelbaren Verbandsmitgliedern veranstaltet werden.
Ausführungsbestimmungen zu 2.1.6
Diese Wettkämpfe dürfen in der Zeit vom 1.5. bis 30.6. und vom 1.9. bis 30.9. nicht ausgetragen werden.
Die Zahl der eingeladenen Vereine darf 12 nicht übersteigen. Nur diese sind startberechtigt. Der Vorstand kann Ausnahmen zulassen.
Sie sind spätestens einen Monat vor dem Veranstaltungstag der Geschäftsstelle des DRV anzuzeigen. Dabei sind die Namen der eingeladenen Vereine und die Zahl der ausgeschriebenen Rennen anzugeben.
Der Veranstalter hat für einen sportlich einwandfreien Ablauf zu sorgen.
Die AWB und die AWB-AB mit Ausnahme der Sicherheitsbestimmungen gelten nicht.
Bei der Durchführung ist ein lizenzierter Wettkampfrichter zu beteiligen, der bei Anmeldung der Regatta der Geschäftsstelle des DRV zu benennen ist. Im Übrigen brauchen die vom Veranstalter eingesetzten Wettkampfrichter nicht im Besitz einer Lizenz zu sein.
Leitlinie zu 2.1.6
Der Veranstalter soll deutlich machen, nach welchen Regelungen die Einladungsregatta ausgerudert wird. Gelten gemäß Ausschreibung grundsätzlich die RWR, muss er aus Gründen der Fairness und Akzeptanz beabsichtigte Abweichungen in der Ausschreibung festlegen.
2.1.7 - Ligasystem
Der DRV kann für Achtermannschaften eine jährliche Bundesliga ausrichten. Die Ligawettkämpfe werden an mehreren Renntagen
- über eine Streckenlänge von bis zu 500 m
- in der ersten Qualifikationsrunde am jeweiligen Renntag mittels Zeitfahren und danach mittels k.o.-System
- über maximal vier Bahnen
ausgefahren.
Es werden alle Platzierungen am jeweiligen Renntag ausgefahren. Nach jedem Renntag wird eine Tabelle gem. Durchführungsbestimmungen erstellt. Ausgeschlossene Mannschaften erhalten keine Punkte. Die Liga-Mannschaft, die nach dem letzten Renntag in der Summe die höchste Punktzahl aller Renntage hat, ist Sieger der Bundesliga.
Ausführungsbestimmungen zu 2.1.7
Zur Durchführung des Ligasystems kann der DRV auch mit externen Partnern (z.B. Unternehmen) kooperieren. Der DRV kann gemeinsam mit dem kooperierenden Partner ein Lizenzsystem mit Lizenzordnung und Durchführungsbestimmungen für die Liga festlegen oder den externen Partner mit dieser Festlegung beauftragen. Die RWR müssen dabei zwingend eingehalten werden und können nur durch die Durchführungsbestimmungen ergänzt werden.
Ausrichter der Regatten können nur Verbandsmitglieder sein, die vom Vorstand des DRV und soweit beauftragt im Benehmen mit dem externen Partner jährlich ausgewählt werden. Die Lizenzordnung und die Durchführungsbestimmungen sind zum 15. März im Jahr der laufenden Saison auf verbandsüblichem Weg zu veröffentlichen.
2.2 - Ruderer und Steuerleute
2.2.1 - Amateureigenschaft / Werbung
2.2.1.1
- Zugelassen auf öffentlich ausgeschriebenen Wettkämpfen des DRV sind nur Amateure. Als Amateur darf der Ruderer und der Steuermann keinen Vermögensvorteil aus der Ausübung seines Sportes ziehen oder in der Vergangenheit gezogen haben.
Mit Zustimmung des Präsidiums des DRV können die Ruderer den Ausgleich der Kosten des Verdienstausfalls annehmen, die ihnen durch die Teilnahme an Wettkämpfen oder an Trainingslehrgängen, die vom DRV oder mit seiner Zustimmung veranstaltet werden, entstanden sind; dieser Ausgleich kann auch durch Werbeeinnahmen erfolgen.
Geldpreise sind zugelassen, wenn sie in der Ausschreibung aufgeführt sind und lediglich an die Vereine oder Schülerruderriegen der Aktiven ausgezahlt werden.
2.2.1.2
Werbungen auf der Sportbekleidung, am Boot, an Riemen, Skulls, auf Rennabzeichen oder an Einrichtungen der Regattastrecke sind im Umfang der jeweils vom DRV-Präsidium festgelegten und veröffentlichten Regelung erlaubt.
Gemäß 2.2.1.2 Ruderwettkampfregeln (RWR) legt das Präsidium für den Geltungsbereich der RWR fest:
Werbung für Alkohol und alkoholische Getränke sowie nikotinhaltige Genussmittel (z.B. Zigaretten, Zigarren, Tabak) ist verboten. Im Übrigen gilt RWR 2.6.7.2 (vom Verein bestimmte, einheitliche Rennkleidung)!
Leitlinie zu 2.2.1.2
Nach der entsprechenden Festlegung des Präsidiums ist Werbung für Alkohol und alkoholische Getränke sowie nikotinhaltige Genussmittel verboten. Unternehmen, die auch Produkte herstellen oder vertreiben, die nicht unter das Verbot fallen, dürfen mit ihrem Unternehmensnamen werben.
Hinweis: Diese Regelung gilt ausschließlich für Regatten, die nur nach den RWR ausgefahren werden. Bei Starts auf Internationalen Regatten wie zum Beispiel Duisburg/Essen, Ratzeburg, Junioren-Regatta München und Hamburg sowie den Worldcups oder FISA-Meisterschaften gelten die restriktiveren FISA-Werberichtlinien. Im
Ausland sind die dortigen Regelungen einschlägig.
2.2.1a - Geschlecht
Für die Teilnahme an öffentlich ausgeschriebenen Wettkämpfen unterscheidet der DRV zwischen den Wettkampfkategorien männlich und weiblich. Startberechtigt in der Wettkampfkategorie weiblich sind Personen, deren Geschlecht zum Zeitpunkt der Geburt als weiblich erfasst wurde. Personen, die nicht als weiblich erfasst wurden, steht die Teilnahme an der Wettkampfkategorie männlich offen.
2.2.2 - Altersklasseneinteilung
Für die Teilnahme an öffentlich ausgeschriebenen Wettkämpfen gelten folgende Altersklassen:
- Junioren B werden im laufenden Kalenderjahr 15 oder 16 Jahre alt
- Junioren A werden im laufenden Kalenderjahr 17 oder 18 Jahre alt
- Männer / Frauen B werden im laufenden Kalenderjahr 19, 20, 21 oder 22 Jahre alt
- Männer / Frauen A gehören weder der Juniorenklasse noch der Altersklasse B an
- Masters werden im laufenden Kalenderjahr mindestens 27 Jahre alt
Jeder Aktive und jeder Steuermann muss seine Identität und sein Alter mit einem amtlichen Dokument nachweisen können.
Ausführungsbestimmungen zu 2.2.2
Rennen der Masters können für folgende Kategorien ausgeschrieben werden:
A - Mindestalter 27 Jahre
B - Mindestdurchschnittsalter 36 Jahre
C - Mindestdurchschnittsalter 43 Jahre
D - Mindestdurchschnittsalter 50 Jahre
E - Mindestdurchschnittsalter 55 Jahre
F - Mindestdurchschnittsalter 60 Jahre
G - Mindestdurchschnittsalter 65 Jahre
H - Mindestdurchschnittsalter 70 Jahre
I - Mindestdurchschnittsalter 75 Jahre
J - Mindestdurchschnittsalter 80 Jahre
K - Mindestdurchschnittsalter 83 Jahre
L - Mindestdurchschnittsalter 86 Jahre
M - Mindestdurchschnittsalter 89 Jahre
Leitlinie zu 2.2.2
Als amtliches Dokument werden neben Personalausweis und Reisepass auch Ausweise wie z.B. Führerscheine, Betriebs- oder Schülerausweise akzeptiert, sofern mit ihnen der Zweck der Kontrolle erreicht werden kann. Ein
aktuelles Lichtbild ist erforderlich.
2.2.3 - Leistungsgruppen
Wettkämpfe können nach Leistungsgruppen ausgeschrieben werden.
Ausführungsbestimmungen zu 2.2.3
Wer im In- und Ausland in Hauptrennen bei öffentlich ausgeschriebenen Regatten bis zum Meldeschluss der Regatta
- noch keinen Sieg errungen hat, gehört zur Leistungsgruppe III,
- im laufenden und vorangegangenen Kalenderjahr noch nicht fünf Siege errungen hat, gehört zur Leistungsgruppe II,
- im laufenden oder vorangegangenen Kalenderjahr fünf oder mehr Siege errungen hat, gehört zur Leistungsgruppe I.
Auf die Zugehörigkeit zu den Leistungsgruppen der Männer / Frauen bleiben Siege in Rennen der Junioren ohne Einfluss.
Auf die Zugehörigkeit zu den Leistungsgruppen der Junioren A bleiben Siege in Rennen der Junioren B ohne Einfluss, dies gilt nicht für Leistungsgruppe III.
In der Leistungsgruppe III darf nicht gemeldet werden, wer bereits ein Rennen gewonnen hat, gleichgültig ob in Riemen- oder Skullrennen und unabhängig von der Streckenlänge.
Für die Zugehörigkeit zu den Leistungsklassen I / II zählen Siege in Skull oder Riemenbootsgattungen getrennt. Siege bei Kurz- und Langstreckenregatten zählen nicht zur Klassifizierung.
Wer auf einer FISA -Meisterschaft oder in einem olympischen Rennen den ersten, zweiten oder dritten Platz errungen oder ein Rennen des Deutschen Meisterschaftsrudern gewonnen hat, ist ab sofort bis zum Ablauf der auf dieses Jahr folgenden drei Jahre in beschränkten Rennen nicht mehr startberechtigt.
Wer als Junior auf einer FISA-Meisterschaft (ausgenommen FISA-Junioren-Weltmeisterschaft) oder in einem olympischen Rennen den ersten, zweiten oder dritten Platz errungen oder eine Deutsche Meisterschaft gewonnen hat, ist ab sofort in Rennen der Junioren nicht mehr startberechtigt; im Übrigen gilt der vorhergehende Absatz entsprechend. Wer als Junior eine Deutsche Juniorenmeisterschaft gewonnen hat, oder bei den Deutschen Jahrgangsmeisterschaften U 23, beim Deutschen Meisterschaftsrudern oder bei einer FISA-Junioren-Weltmeisterschaft gestartet ist, ist ab sofort in beschränkten Rennen der Junioren nicht mehr startberechtigt.
Leitlinie zu 2.2.3
Außerhalb der Bestimmungen zu Siegen bei FISA - und Deutschen Meisterschaften sowie Olympischen Spielen gilt:
- Siege, die bei Starts von Junioren/innen B in Rennen der Junioren/innen A (sog. Hochmelden) errudert werden, zählen für die Klassifikation in der eigenen Altersklasse und bei Erreichen der Altersklasse der Junioren A im Folgejahr mit. Soweit diese Siege gemäß 2.2.3 AWB-AB zur Klassifikation führen, kann dies die Zugehörigkeit zur LG I bei den Junioren A bedeuten.
- Eine vergleichbare Regelung gilt für Junioren/innen A bei Siegen, die diese Jugendlichen in Rennen der Frauen und Männer errudern. Ein Start in der LG III ist dann in keinem Fall mehr möglich!
2.2.4 - Leichtgewichte
Leitlinie zu 2.2.4
Die Identität der Sportler ist durch ein Dokument, das nach 2.2.2 mitzuführen ist, nachzuweisen, um Betrugsversuchen an der Waage vorzubeugen. Für die spätere Kontrolle des Verwiegens z. B. am Steg ist die Verwendung von Stempeln (z. B. am Unterarm) nützlich.
Soweit es zu einem Stau an der Waage kommt, gilt folgendes Vorgehen. Zunächst sind die Sportler zu verwiegen, deren Rennen im Rahmen der Frist als nächstes gestartet wird. Sind mehrere Mannschaften des gleichen Rennens bzw. Laufes zu verwiegen, erfolgt dies in der Reihenfolge der Startbahnen mit 1 beginnend, wobei Mannschaften vollständig zu verwiegen sind. Eine unvollständige und noch nicht verwogene Mannschaft wird erst nach den vollständig anwesenden Teams des Rennens verwogen. Maßgebend für den Wiegezeitpunkt ist immer die individuelle erste Startzeit an jedem Wettkampftag.
Sollten ein oder mehrere Rennen durch den Regattaausschuss verschoben werden, so gilt zur Festlegung des Verwiegezeitraums stets die neue Startzeit als individuelle Startzeit gemäß AB zu Ziffer 2.2.4 RWR. Einzige Ausnahme besteht für Rennen, die auf eine Startzeit am selben Regattatag verschoben wurden und für die das Verwiegen schon begonnen hat. Hier bleibt die Startzeit vor der Verschiebung als Bezugspunkt für den Verwiegezeitraum erhalten.
Als Regattaprogramm gem. AB zu Ziffer 2.2.4 RWR gilt hier der Ablauf eines Tages, nicht das gedruckte Papier oder Programmheft.
Bei Langstreckenrennen mit festgelegten Startzeiten einzelner Mannschaften ist beim Verwiegen hinsichtlich der vorgegebenen Fristen auf die jeweilige Startzeit der Mannschaft zu achten.
Unter Rennkleidung ist das verwendete Trikot (kurze Sporthose und T-Shirt, Einteiler) zu verstehen. Uhren oder vergleichbare Ausstattungsstücke gehören nicht dazu!
Hinweis: Die RWR weicht hier tlw. von den FISA-Regelungen ab. Auf einigen Internationalen Regatten, die in Deutschland ausgerudert werden, wird dennoch gemäß Ausschreibung nach den RWR verwogen.
2.2.4.1
In allen Wettkämpfen können Leichtgewichts-Klassen ausgeschrieben werden.
2.2.4.2
Für Leichtgewichts-Wettkämpfe gelten folgende höchstzulässige Gewichte:
| Männer | Junioren A | Junioren B | Frauen | Juniorinnen A | Juniorinnen B | |
| Durchschnittsgewicht der Mannschaft o. St. (kg) | 70,0 | 65,0 | 62,5 | 57,0/ | 55,0 | 52,5 |
| Einzelgewicht und Gewicht des Einerruderers (kg) | 72,5 | 67,5 | 65,0 | 59,0 | 57,5 | 55,0 |
2.2.4.3
Ist ein Ruderer nicht gewogen oder entspricht das Gewicht nicht der Vorschrift, so darf die Mannschaft oder der Ruderer nicht zum Start zugelassen werden.
Ausführungsbestimmungen zu 2.2.4.3
Leichtgewichte müssen spätestens eine Stunde, frühestens zwei Stunden vor der individuellen ersten Startzeit an jedem Wettkampftag auf einer geeichten Waage einmal verwogen werden. Die individuelle Startzeit ergibt sich aus dem Regattaprogramm (erste Startzeit eines Rennens plus dem angegebenen Zeitabstand zwischen den Läufen, den Abteilungen oder den Booten bei Langstreckenrennen). Maßgeblich ist das Gewicht in Rennkleidung.
2.2.5 - Para-Ruderer
Para Athleten sind Ruderer mit körperlichen Einschränkungen. Sie werden in die Startklassen PR1, PR2 und PR3 (PI, VI, II) sowie in die Startklasse PR4 (HI, PI und VI) eingeteilt. Die Bezeichnung PR steht hier für Para Rowing. Die Abkürzungen in Ergänzung zu den PR- Klassen beziehen sich auf die Klassifizierungsrichtlinien des DRV und von World Rowing. PI bezeichnet die physischen Einschränkungen (physical impairment), VI bezeichnet visuelle Einschränkungen (visual impairment) und HI bezeichnet Hörschädigungen (hearing impairment). II bezeichnet Athleten mit geistigen Einschränkungen (intellectual impaired). Letztere werden im Punkt 2.2.6 erläutert, da hier teilweise andere Regeln gelten. Para Wettkämpfe können auch als Guide- und/oder Mixed Rennen ausgeschrieben werden.
Leitlinie zu 2.2.5
Die Hinweise zu 2.2.4 gelten sinngemäß. Als Zusatzgewicht gelten Vorrichtungen, die zum Boot oder der Ausrüstung gehören (z.B. cox-box), nicht. Das Gewicht soll an der Waage versiegelt und gekennzeichnet werden.
Hinweis: Auf Internationalen Regatten müssen die Steuerleute, wie im Geltungsbereich der RWR, nicht mehr dem Geschlecht der Mannschaft angehören.
Leichtgewichte und Steuerleute sind als grundsätzlich verschiedene Gruppen anzusehen. Ein beim Verwiegen für Steuerleute festgestelltes Gewicht kann nicht auf ein Leichtgewichtsrennen übertragen werden und umgekehrt. Ein Ruderer, der an einem Regattatag sowohl in einem Leichtgewichtsrennen rudern will als auch ein Boot steuern will, muss sowohl vor seinem ersten LG-Rennen des Tages als auch vor seinem ersten Steuermann-Rennen des Tages verwogen werden.
Ausführungsbestimmungen zu 2.2.5.2
Steuerleute müssen für alle Rennen nach RWR mindestens 13 Jahre alt sein (Stichtag: 31.12. des laufenden Ruderjahres).
2.2.6 - Special Olympics Ruderer
Special Olympics Athleten sind Ruderer mit geistigen Einschränkungen. Diese werden nach den vereinfachten Klassifizierungsrichtlinien von Special Olympics Deutschland klassifiziert. Bei Wettbewerben im Special Olympics Format, gelten die Special Olympics Sportregeln der Sportart Rudern in ihrer jeweils gültigen Fassung.
Leitlinie zu 2.2.6
Der Steuermann / die Steuerfrau muss in der Aktiven-Datenbank erfasst sein. Auch für Steuerleute ist eine ärztliche Bescheinigung erforderlich.
2.2.7 - Steuerleute
2.2.7.1
Für Steuerleute gilt in allen Rennen ein Mindestgewicht von 55,0 kg. Mindergewicht darf bis zu 15,0 kg ausgeglichen werden. Ist der Steuermann nicht gewogen oder entspricht sein Gewicht nicht der Vorschrift, so ist die Mannschaft nicht startberechtigt.
2.2.7.2
Steuerleute in Rennen des Geltungsbereiches der RWR müssen im laufenden Kalenderjahr das 13. Lebensjahr vollenden oder vollendet haben. Die Einteilung in Altersklassen oder Leistungsgruppen findet keine Anwendung. In Rennen der Junioren dürfen Steuerleute die Höchstaltersgrenze der Junioren A nicht überschreiten.
Ausführungsbestimmungen zu 2.2.7.2
Steuerleute müssen nicht dem Geschlecht der Mannschaft angehören.
Frühestens 2 Stunden, spätestens 1 Stunde vor der im Zeitplan vorgesehenen ersten Startzeit sind die Steuerleute an jedem Wettkampftag auf einer geeichten Waage einmal zu verwiegen. Maßgeblich ist das Gewicht in Rennkleidung.
Das Zusatzgewicht ist am Platz des Steuermannes zu verstauen.
2.2.8 - Aktivenpass
2.2.8.1
Auf Regatten des DRV ist nur startberechtigt, wer über eine gültige Startberechtigung für einen Mitgliedsverein des DRV verfügt. Der Nachweis erfolgt über den Eintrag im Verbandsverwaltungsportal des DRV und einen gültigen Aktivenpass für einen DRV-Mitgliedsverein.
2.2.8.2
Der Aktivenpass gilt für ein Kalenderjahr und kann anschließend verlängert werden.
2.2.8.3
JuM, Junioren und Para-Rudern
2.2.8.3.1
Junioren A und B sowie Para-Ruderer sind auf Regatten des DRV startberechtigt, wenn sie einen gültigen Aktivenpass im Verbandsverwaltungsportal des DRV besitzen. Hierzu muss in jedem Jahr zusätzlich eine ärztliche Bescheinigung zur Sporttauglichkeit übermittelt werden. Eine ärztliche Bescheinigung ist auch für Steuerleute erforderlich. Eine ärztliche Bescheinigung für das Folgejahr kann ab dem 01. Oktober übermittelt werden.
2.2.8.3.2
Die ärztliche Bescheinigung muss auf dem vom DRV zur Verfügung gestellten Vordruck erstellt werden.
2.2.8.3.3
Die ärztliche Untersuchung muss nach dem 1. Oktober des dem laufenden Ruderjahr vorausgehenden Jahres und vor dem ersten Regattastart der Saison erfolgt sein.
Im Übrigen gilt 2.2.8.2 bei Vereinswechsel bzw. Schülerruderriegenwechsel oder Namensänderung.
2.2.8.3.4
Jungen und Mädchen, die im November und Dezember mit einer Höherstartberechtigung in den Wettbewerben der Altersklasse Junior B teilnehmen, müssen einen gültigen Aktivenpass im Verbandsverwaltungsportal des DRV besitzen und eine nach dem 01. Oktober des laufenden Ruderjahres und für das folgende Ruderjahr gültige ärztliche Bescheinigung vorweisen. Ziffer 2.2.8.3.2 gilt entsprechend.
2.2.8.4 - Verfahren
Die Beantragung des Aktivenpasses und die nach Ziffer 2.2.8.3 erforderliche ärztliche Bescheinigung müssen eine Woche vor dem Meldeschluss der Regatta, auf der der erste Start beabsichtigt ist, im Verbandsverwaltungsportal des DRV übermittelt werden.
Der Vorstand des DRV legt das Antragsverfahren und die dazu erforderlichen Daten, die nur in erforderlichem Umfang erhoben werden dürfen, durch amtliche Bekanntmachung fest.
2.2.8.5
Der vorläufige Aktivenpass kann auf einer Regatta beantragt werden und gilt nur für diese Regatta. Bei Junioren und Para-Ruderern ist dazu zusätzlich auf der Regatta eine ärztliche Bescheinigung nach 2.2.8.3 vorzulegen.
2.2.8.6 - Höherstartberechtigung
Junioren A dürfen in Rennen der Altersklasse Männer/Frauen A und B nur starten, wenn auch für solche Starts der Arzt die Unbedenklichkeit auf dem vom DRV vorgesehenen Vordruck bestätigt hat. Diese Junioren unterliegen auch dann den Beschränkungen nach den Ziffern 2.6.1.3 und 2.6.1.4.
Junioren B dürfen in Rennen der Altersklassen Männer/Frauen A und B nicht starten. Sie dürfen in Rennen der Altersklasse Junior A nur starten, wenn der Arzt auch für solche Starts die Unbedenklichkeit auf dem vom DRV vorgesehenen Vordruck bestätigt hat. Diese Junioren unterliegen auch dann den Beschränkungen nach Ziffern 2.6.1.3 und 2.6.1.4. Junioren B, die bis zum 31.12. des laufenden Kalenderjahres das 15. Lebensjahr vollenden, dürfen in den Rennen der Junioren A ausschließlich über eine Distanz von bis zu 1.000 m und ausschließlich im Vierer und Achter starten. Für solche Boote sind Renngemeinschaften nach 2.6.2.2 nicht zugelassen.
Jungen und Mädchen, die im laufenden Ruderjahr das 14. Lebensjahr vollenden, dürfen in Rennen der Altersklasse Junior B nur im November und Dezember starten und auch nur in Ergometerwettkämpfen und Langstreckenwettkämpfen.
2.2.8.7
Den Veranstaltern werden die für die Durchführung der jeweiligen Wettbewerbe notwendigen Daten der Aktiven digital zur Verfügung gestellt
Dies beinhaltet:
- Name
- Vorname
- Geburtsjahr
- Geschlecht
- Identifikationsnummer
- Startberechtigung
- Sporttauglichkeit nach Ziffer 2.2.8.3
- Höherstartberechtigung nach 2.2.8.5
- Verein / Schülerruderriege
- Gültigkeit / Ablauf des Aktivenpasses
2.2.9 - Anti-Doping
Mit Beantragung des Aktivenpasses im Verbandsverwaltungsportal erkennen die Aktiven oder bei Minderjährigen für diese einer der Erziehungsberechtigten die Anti-Doping-Ordnung des DRV, die Anti-Doping-Bestimmungen der Nationalen Anti-Doping Agentur (NADA-Code) und die Vereinbarung über die Organisation und Durchführung von Kontrollen außerhalb von Wettkämpfen zwischen der NADA und dem DRV an.
2.3 - Bootsgattungen und -material
2.3.1 - Bootsbezeichnungen
Die Bezeichnungen der Bootsgattungen lauten:
a) Rennboote:
Einer (1x), Zweier o. St. (2-), Zweier m. St. (2+), Doppelzweier (2x), Vierer o. St. (4-), Vierer m. St. (4+), Doppelvierer o. St. (4x-), Doppelvierer m. St. (4x+), Achter m. St. (8+).
b) Gigs:
Gig-Zweier m. St., Gig-Doppelzweier m. St., Gig-Doppeldreier, Gig-Vierer m. St., Gig-Doppelvierer m. St., Gig-Achter m. St., Gig-Doppelachter m. St.
2.3.2 - Boote
Für alle Bootsgattungen gelten Sicherheitsbestimmungen, Maß- und Gewichtsbeschränkungen, für deren Einhaltung die Mannschaft und der Obmann verantwortlich sind.
Ausführungsbestimmungen zu 2.3.2
Alle bei Wettkämpfen eingesetzten Boote müssen an der Bugspitze mit einem weißen, elastischen Vollgummiball von mindestens 4 cm Durchmesser versehen sein oder der Vordersteven muss so ausgebildet sein, dass alle Merkmale und Eigenschaften des Balles erfüllt werden.
Die Mindestdicken der Ruderblätter müssen entlang der abgerundeten Außenkanten bei Riemen 5 mm und bei Skulls 3 mm betragen, gemessen beim Riemen in 3 mm Abstand und beim Skull in 2 mm Abstand von der jeweiligen Außenkante des Blattes.
Die Stemmbretter müssen so ausgebildet sein, dass sich der Ruderer in kürzester Zeit ohne Gebrauch der Hände und ohne fremde Hilfe vom Boot lösen kann.
Befindet sich der Steuersitz im vorderen Luftkasten eines Bootes, so muss seine Öffnung mindestens 70 cm lang sein und auf einer Länge von mindestens 50 cm die Breite des Bootes haben. Die Innenfläche des geschlossenen Teiles muss glatt sein. Der eigenständige problemlose Ausstieg von Steuerleuten darf weder durch Armaturen noch durch technische Einrichtungen gehindert sein.
Für Rennboote sind gemäß dem Reglement der FISA auf internationalen Regatten und Meisterschaften Mindestgewichte vorgeschrieben.
Alle Rennboote, die nach dem 01.01.2003 gebaut und ausgeliefert werden, müssen im Boot ein sichtbares und dauerhaft befestigtes auf Fertigungsschild tragen, auf dem folgende Angaben enthalten sind: Name der Bootswerft, Baujahr und Nummer, Gewicht des Bootes, das für die Herstellung des Bootskörpers eingesetzte Material, Auslegungsgewicht für die Mannschaft.
Alle Gigboote, die nach dem 01.01.2003 gebaut und ausgeliefert werden, müssen im Boot ein sichtbares und dauerhaft befestigtes Fertigungsschild tragen, dem folgende Angaben enthalten sind: Name der Bootswerft, Baujahr und Nummer, Gewicht des Bootes, größte Breite, Breite in der Konstruktions-Wasserlinie, Länge über alles, das für die Herstellung des Bootskörpers eingesetzte Material.
Gigs (Art C) unterliegen folgenden Beschränkungen:
Bauart: Gedeckte und ungedeckte Boote mit durchlaufendem Dollbord, durchlaufendem Außenkiel und glatter Außenhaut. Baustoffe unterliegen keiner Beschränkung.
Abmessungen: Zu den für Gigs ausgeschriebenen Wettbewerben sind nur nachstehend aufgeführte Boote mit folgenden Abmessungen und Gewichten zugelassen:
| Bootstyp | Länge über alles | Größte Breite | Breite in der Wasserlinie | Gewicht |
| Höchstmaß | Mindestmaß | Mindestmaß | Mindestgewicht | |
| Gig‑Zweier m. Stm. | 9,20 m | 0,72 m | 0,65 m | 52 kg |
| Gig‑Vierer m. Stm. | 11,00 m | 0,78 m | 0,65 m | 75 kg |
| Gig‑Achter m. Stm. | 17,50 m | 0,85 m | 0,70 m | 150 kg |
Ein Unterschied beim Mindestgewicht ist in Wettbewerben durch Ballast zu ersetzen. Sämtliche Vorschriften gelten für Riemenboote und Skullboote.
Technische Erklärungen zu den oben verwendeten Größen:
- Länge über alles ist das Maß zwischen den äußersten Steven-Enden.
- Größte Breite ist das Außenmaß über Oberkante Dollbord.
- Breite in der Wasserlinie ist das Außenmaß an der breitesten Stelle, 12,5 cm oberhalb des Kiels.
Das Gewicht wird festgestellt mit Sitzen, Bodenbrettern und fest eingebauten Steuersitzen, jedoch ohne Steuer, Bug- und Heckbretter und ohne Riemen und Skulls. Riemen und Skullboote werden mit allen Auslegern gewogen.
Leitlinie zu 2.3.2
Grundsätzlich obliegt die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen der Verantwortung der Mannschaft oder deren Obmann. (siehe auch Ziffer 1.4) Daher hat der DRV beispielsweise nicht festgelegt, wie lang Schuhbänder sein müssen. Es muss vielmehr gesichert sein, dass die in den AB genannten Möglichkeiten vorhanden sind und der Schutz der Aktiven gewährleistet ist. Die Kontrollkommission entscheidet hier nach pflichtgemäßem Ermessen.
Gleichwohl ist es Aufgabe der Wettkampfrichter, insbesondere der Kontrollkommission, deren Einhaltung zu kontrollieren. Boote sind nur dann zu Wettkämpfen zugelassen, wenn sie den Bestimmungen entsprechen. Insofern bedarf es keiner expliziten Regelung.
Hinweis: Diese Regelung gilt ausschließlich für Regatten, die nur nach den RWR ausgefahren werden. Bei Starts auf internationalen Regatten wie z.B. Duisburg/Essen, Ratzeburg, Junioren-Regatta München und Hamburg sowie den World-Cups oder FISA-Meisterschaften gelten die FISA-Regeln. Im Ausland sind die dortigen Regelungen einschlägig.
Beim Verwiegen von Gig-Booten wird nicht mehr zwischen Skull- und Riemenbooten unterschieden. Trotz unterschiedlicher Zahl von Auslegern ist das Mindestgewicht für beide Typen gleich.
2.4 - Wettkampfrichter
2.4.1 - Wettkampfrichterordnung
Leitlinie zu 2.4.1
Unter angemessener Kleidung sind ein dunkelblauer Blazer, hellblaues Hemd / Bluse, dunkelblaue Krawatte und hellgraue Hose / hellgrauer Rock und das WKR-Abzeichen zu verstehen. Alternativ werden eine dunkelblaue Windjacke / Softshelljacke und das offizielle blaue WKR- Poloshirt akzeptiert. Regenbekleidung soll dunkelblau ohne weiße oder rote Farbanteile getragen werden. Eine dunkelblaue Jeans kann je nach Umfeld getragen werden. Bei Hitze und auf Coastal-Regatten gehört auch eine kurze hellgraue Hose in Verbindung mit dem offiziellen blauen WKR-Poloshirt zu einer angemessenen Kleidung. Der jeweilige Obmann stellt sicher, dass WKR auf einer Regatta im o.g. Rahmen erscheinen.
Neben den in den RWR genannten Anforderungen müssen WKR
- über Kenntnisse der wesentlichen Trainingsmethoden und sportartspezifischen Entwicklungstendenzen verfügen;
- ruhig, objektiv und konsequent auftreten;
- die im Rudern übliche Kommandosprache klar und deutlich beherrschen sowie über ausreichende Reaktionsfähigkeit und Hör- und Sehvermögen verfügen;
- über gute Kenntnisse des Regelwerks, der relevanten rechtlichen Bestimmungen und Leitlinien verfügen und diese sicher in Entscheidungssituationen anwenden können.
Dazu ist es erforderlich, dass sie
- sich während des Einsatzes voll auf die Tätigkeit konzentrieren und grundsätzlich auf einer Regatta keine weiteren Funktionen ausüben;
- •an den vom Wettkampfrichterobmann festgelegten Besprechungen teilnehmen und grundsätzlich eine Stunde vor Beginn der Regatta verfügbar sind;
- sich im Falle der Verhinderung rechtzeitig beim Veranstalter / Obmann abmelden und vergleichbaren Ersatz benennen (über dessen Einsatz entscheidet aber der Veranstalter !);
- zum Schutz des Ansehens des Rudersports und aus sportlichen Gründen auf den Genuss von Nikotin und Alkohol während des Einsatzes verzichten.
2.4.1.1
Starter, Seitenrichter, Schiedsrichter, mindestens ein Zielrichter und ein Mitglied der Kontrollkommission sind Wettkampfrichter des DRV. Das Amt des Wettkampfrichters nach den Ruderwettkampfregeln des Deutschen Ruderverbands kann nur von Inhabern der Wettkampfrichterlizenz des DRV ausgeübt werden.
Wettkampfrichter mit internationaler Lizenz eines der FISA angehörigen Nationalverbandes können als Wettkampfrichter im Geltungsbereich der RWR eingesetzt werden. Ihre Tätigkeit unterliegt uneingeschränkt den Bestimmungen der RWR. Der WKO der entsprechenden Regatta ist verantwortlich für die Einweisung in die relevanten Regelungen der RWR.
2.4.1.2
Die Wettkampfrichterlizenz wird vom Vorstand des DRV nach bestandener Prüfung erteilt. Der Vorstand des DRV hat das Recht Lizenzen zu entziehen, wenn der Lizenzinhaber / die Lizenzinhaberin gegen das Grundgesetz des DRV oder gegen den Ehrenkodex des DRV verstößt.
Leitlinie zu 2.4.1.2
Die Meldung der Kandidaten zur WKR-Prüfung erfolgt grundsätzlich über den regionalen Wettkampfrichterbeauftragten an das Fachressort Wettkampf. Außer an die in der RWR genannten Voraussetzungen ist die Zulassung zur Prüfung an keine weiteren Bedingungen geknüpft. Allerdings hat die Erfahrung gezeigt, dass die Prüfung meist nur dann bestanden wird, wenn die Kandidaten neben den Regelkenntnissen die unterschiedlichen Aufgaben auf einer Regatta kennen gelernt und sich praktisch mit diesen auseinandergesetzt haben. Hierzu kann eine Assistententätigkeit hilfreich sein, deren Umfang von den individuellen Voraussetzungen abhängt.
Die Prüfung, welche in beliebiger Häufigkeit wiederholt werden kann, setzt sich aus einem schriftlichen und praktisch (am Modell) / mündlichen Teil zusammen. Wesentliche Themen sind insbesondere:
- GG, RWR, Bestimmungen für die Durchführung von JuM-Wettbewerben und deren Auslegungen;
- die wesentlichen sportpolitischen und sportartspezifischen Entwicklungen;
- Regattaablauf und -organisation.
Weiterhin werden die unter 2.4.1 genannten persönlichen Voraussetzungen berücksichtigt. Das vom Ressort Wettkampf zu benennende Prüfungsgremium besteht aus mindestens zwei, besser drei Personen, die über die WKR-Lizenz verfügen. Davon gehören mindestens zwei dem Ressort Wettkampf an, die dritte Person kann ein Regionalbeauftragter sein.
Bei Nichtbestehen fertigt der Prüfungsausschuss eine schriftliche Niederschrift an. Bei Streitigkeiten gelten §§ 34 und 35 GG.
Die Anmeldung von Kandidaten zur Wettkampfrichterprüfung der FISA erfolgt nur über das Ressort Wettkampf. Hierzu melden sich interessierte Kandidaten über die zuständigen Regionalbeauftragten an. Das Ressort Wettkampf unterstützt die Prüfungsvorbereitung durch die Überlassung vorhandener Literatur und organisiert eine Vorbereitungsmaßnahme (zentral/dezentral) mit Hospitationsmöglichkeiten.
2.4.1.3
Zu Beginn des Kalenderjahrs gibt der Vorstand des DRV die Namen der anerkannten Wettkampfrichter bekannt.
Ausführungsbestimmungen zu 2.4.1.3
Wettkampfrichter des DRV müssen einem Verbandsmitglied des DRV angehören.
Wettkampfrichterprüfungen sind offen für alle Mitglieder eines Verbandsmitgliedes des DRV. Die Bewerber müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben und dürfen nicht älter als 55 Jahre sein. Ausnahmen kann das Ressort Wettkampf genehmigen.
Die Mitglieder des Ressort Wettkampf werden vom DRV ernannt.
Nach bestandener Prüfung werden die Wettkampfrichter in die Wettkampfrichterliste des DRV aufgenommen und erhalten einen mit Lichtbild versehenen Ausweis (Lizenz).
Die Wettkampfrichter haben bei ihrem Einsatz eine ihren Aufgaben angemessene Kleidung zu tragen.
Die Wettkampfrichterlizenz wird für vier Kalenderjahre erteilt. Für die Verlängerung der Wettkampfrichterlizenz um jeweils vier Jahre ist die Teilnahme an einer Wettkampfrichtertagung des DRV vor Ablauf der Lizenz notwendig. Die Teilnahme an einer Wettkampfrichtertagung im Herbst des Vorjahres oder im Frühjahr des laufenden Jahres wirkt lizenzverlängernd ab 1. Januar des laufenden Kalenderjahres.
Wettkampfrichter, die innerhalb von vier Jahren weniger als viermal eingesetzt waren oder ungenügende Wettkampfrichterleistungen gezeigt haben, müssen sich einer Wiederholungsprüfung unterziehen. Über Ausnahmen entscheidet das Ressort Wettkampf. Als Nachweis für den Einsatz auf Regatten dienen die Eintragungen im Verwaltungsportal des DRV, für die jeder Wettkampfrichter eigenverantwortlich ist.
Für Wettkampfrichter mit einer gültigen Wettkampfrichter-Lizenz erlischt diese zum 31.12. des Jahres, in dem das 70. Lebensjahr vollendet wurde.
Der Besitz der Wettkampfrichterlizenz des DRV ist Voraussetzung für den Erwerb und den Besitz der internationalen Schiedsrichterlizenz der FISA.
2.4.2 - Aufgaben der Wettkampfrichter
2.4.2.1
Es ist Aufgabe der Wettkampfrichter, dafür zu sorgen, dass alle Mannschaften ihre Wettkämpfe möglichst unter gleichen Bedingungen austragen können und ihnen die gleichen Siegchancen gewährt werden.
Leitlinie zu 2.4.2.1
Aufgaben der Schiedsrichter sind daneben insbesondere:
- der Schutz der Wettkämpfer vor körperlichen Schäden während des Rennens;
- die Durchsetzung der RWR;
- Überprüfen der technischen Bedingungen und Installationen der Strecke und schnellstmögliche Weitergabe etwaiger Beanstandungen an den Obmann / Regattaausschuss;
- Einflussnahme auf die Wettkämpfer zur Verhinderung von Materialschäden;
- Anzeigen der ordnungsgemäßen Beendigung des Rennens durch Heben der weißen Fahne;
- Anzeigen des nicht ordnungsgemäß beendeten Rennens durch Heben der roten Fahne;
- Information des Zielgerichts über besondere Vorkommnisse im Zusammenhang mit dem Rennen (z.B. nicht am Start erschienen, Ausschluss wegen zweier Verwarnungen);
- Entscheidung über belangreiche Behinderungen und sich daraus ergebende Sanktionen;
- Schriftlich begründete Entscheidung bei Einsprüchen über den Verlauf eines Rennens;
- Feststellen des ordnungsgemäßen Beendens des Rennens.
Vor Beginn des Einsatzes vergewissern sich Schiedsrichter, dass das benötigte Material vollständig und einsatzbereit verfügbar ist. Dies sind weiße und rote Fahne, Glocke und Megaphon. Das eingesetzte Motorboot soll die stehende Beobachtung des Rennens gewährleisten und mit einem Paddel ausgerüstet sein.
2.4.2.2
Unbeschadet des Rechts des Starters nach Ziffer 2.7.2.4 ist nur der Schiedsrichter zuständig, den ordnungsgemäßen Rennverlauf zu beurteilen, bei Zwischenfällen einzugreifen, Anordnungen und Entscheidungen zu treffen. Rennverlauf ist der Teil des Rennens nach erfolgreichem Start bis zum Überqueren der Ziellinie durch das letzte Boot des Rennens. Er kann jeden Teilnehmer ausschließen, der seinen Anordnungen zuwiderhandelt, sich ungebührlich verhält oder grob unsportlich handelt.
Leitlinie zu 2.4.2.2
Im Rennen hat der Schiedsrichter sein Motorboot so zu platzieren, dass er die Aufgaben erfüllen kann. Die Position ist dabei von der zurückgelegten Distanz, der Art des Rennens und der für die Entscheidung bedeutenden Platzierungen erforderlich. Während in einem Hauptrennen, ungeteiltem Rennen sowie einer Abteilung letztlich nur der Sieg von Bedeutung ist, sollte dies in einem Vorentscheid der Rang sein, der noch zum Erreichen der nächsten Runde berechtigt. Dennoch ist darauf zu achten, dass die am Rennen beteiligten Boote möglichst nicht durch Motorbootwellen behindert und die Mannschaften in ihrer Sicht auf die Konkurrenten durch das Motorboot nicht beeinträchtigt werden.
Die Fahrt vom Ziel zum Start soll soweit möglich ohne Wellenbildung zu Lasten der Aktiven erfolgen. Ein rotierendes System, bei dem die Schiedsrichter über die gesamte Strecke verteilt sind (z.B. alle 500m), ist anzustreben, um bei Kenterungen schnell helfen sowie bei Defekt eines Schiedsrichterbootes das Rennen übernehmen zu können und die übrige Fahrordnung zu überwachen. Daher soll auch am Start - selbst beim letzten Rennen - immer ein besetztes Boot in Reserve liegen, um Aufgaben übernehmen zu können.
Im Übrigen geht die Hilfeleistung (z. B. bei Kenterungen) gegenüber der Begleitung und Überwachung eines Rennens immer vor. Erst wenn Hilfe durch Dritte gesichert ist, kann der Schiedsrichter das Rennen weiter begleiten.
2.4.2.3
Der Schiedsrichter hat das Recht, bei außergewöhnlichen Wind- und Wetterverhältnissen oder sonstigen Störungen den Start zu verschieben oder sonstige Maßnahmen zu treffen, die geeignet sind, solche Störungen unwirksam zu machen und ein einwandfreies Ergebnis nur nach sportlichen Gesichtspunkten sicherzustellen.
2.4.2.4
Es ist nicht Pflicht des Schiedsrichters, die im Rennen liegenden Mannschaften zu steuern oder einzugreifen, wenn ein Boot versteuert. Der Schiedsrichter kann warnen, wenn eine Mannschaft im Begriff steht, einen Zusammenstoß herbeizuführen oder wenn die Gefahr besteht, dass eine Mannschaft einen Unfall erleidet oder verursacht. Dazu verwendet er eine weiße Fahne. Ein Anspruch, gewarnt zu werden, besteht nicht.
Leitlinie zu 2.4.2.4
In welchem Umfang der Schiedsrichter beim Versteuern von Mannschaften eingreift oder warnt, hängt von verschiedenen Umständen ab. Hierbei sind das Alter der Aktiven und die Leistungsgruppe zu berücksichtigen. Bei JuM ist die helfende Beratung und Belehrung während des Rennens ausdrücklich erwünscht. Gleichwohl kann auch hier der Ausschluss je nach Situation erforderlich sein. In Rennen der Leistungsgruppe I wird sich der Schiedsrichter mit Hilfestellungen eher zurückhalten, in der LK III jedoch stärker eingreifen. Bei den erfahrenen Männern / Frauen hält sich der Schiedsrichter in dieser Hinsicht zurück.
Auf Strecken, die nicht über ein Bojensystem verfügen oder die ungerade sind, kann ein helfendes Eingreifen eher erforderlich sein als auf voll ausgebauten Strecken. Auch muss auf Meisterschaften oder Spitzenregatten davon ausgegangen werden, dass Hilfe bei normalen Wetter- und Wasserbedingungen praktisch nicht mehr erforderlich ist.
Es besteht seitens der Aktiven kein Anspruch auf ein helfendes Eingreifen der Schiedsrichter!
Soweit der Schiedsrichter eingreift, spricht er die betreffenden Boote mit dem Vereins- oder Städtenamen- keinesfalls mit der Startbahn- an. Bei jüngeren Aktiven (z.B. JuM) kann die Nennung des (Vor-) Namens hilfreich sein.
Insbesondere bei steuermannslosen Booten kann die vorbeugende Aufforderung an sehr eng nebeneinander rudernden Boote "Gehen Sie auseinander" - verbunden mit dem mehrfachen Schwenken der weißen Fahne nach rechts und links dazu beitragen, Kollisionen zu verhindern.
2.4.2.5
Die Namen der Wettkampfrichter und Lizenzprüfer werden im Regattaprogramm verzeichnet. Änderungen sind bekannt zu geben.
Die Schiedsrichter, der verantwortliche Zielrichter, der Starter, der Seitenrichter und mindestens ein Mitglied der Kontrollkommission müssen bei einem öffentlich ausgeschriebenen Wettkampf lizenzierte Wettkampfrichter sein.
2.4.2.6
Die Kontrollkommission prüft, ob die Mannschaften und die Boote den Bestimmungen der AWB und deren Ausführungsbestimmungen entsprechen. Stellt sie Verstöße fest, so hat sie zu veranlassen, dass die Mannschaft den Verstoß vor dem Wettkampf beseitigt.
Leitlinie zu 2.4.2.6
Das verantwortliche Mitglied der Kontrollkommission muss Inhaber der Wettkampfrichter-Lizenz des DRV sein. Der Kontrollkommission kommt unbeschadet der Verantwortlichkeit der Mannschaft und des Obmanns für die Beachtung der Sicherheits- und bootstechnischen Bestimmungen (2.3.2) für die Sicherung der sportlichen Fairness und Sicherheit der Aktiven eine wichtige Aufgabe zu. Dennoch wird sie in ihrer Bedeutung regelmäßig unterschätzt. Zu den Aufgaben der Kommission gehören u. a. die Durchsetzung der Fahrordnung und Hilfestellung bei Doping-Kontrollen sowie in Stichproben:
- Kontrolle der Boote und des Zubehörs nach 2.3.2,
- Kontrolle der Rennabzeichen und der Ruderkleidung,
- Kontrolle der Steuerleute, Zusatzgewichte, Verwiegung der Leichtgewichtsruderer und Mannschaftszusammensetzung und
- Kontrolle der Werberichtlinien.
2.5 - Organisation und Ablauf der Regatta
2.5.1 - Regattastrecke / Fahrtordnung
Ein Plan der Regattastrecke sowie die Vorschriften über das Befahren der Regattastrecke vor Beginn und während der Regatta, auch zu Trainingszwecken (Fahrordnung), müssen allgemein zugänglich ausgehängt sein.
Ausführungsbestimmungen zu 2.5.1
Die Regattastrecke muss, wenn nicht das Wasser in seiner ganzen Breite Rennstrecke ist, durch Flaggen oder sonstige Merkmale mindestens 3 Stunden vor Beginn der Wettkämpfe - auch Vorrennen - gekennzeichnet sein, es sei denn, dass dies technisch nicht möglich ist.
Am Ziel muss ein freier Auslauf von mindestens 40 m vorhanden sein.
Bei internationalen Regatten und Deutschen Meisterschaften muss die Regattabahn auf beiden Seiten bei 100 m (Ende der Startzone) deutlich gekennzeichnet sein.
Die Fahrbahnbreite für jedes Boot soll möglichst 15 m, muss aber mindestens 12,5 m betragen. Die Breiten der Bahnen dürfen in ihrem Verlauf vom Start zum Ziel keine Verengung erfahren.
Die Fahrbahnen sind an Start und Ziel durch Nummern deutlich zu kennzeichnen. Das Ziel muss deutlich erkennbar sein.
Startplätze sind in der nach der Ausschreibung vorgesehenen Zahl auszulegen; während der Regatta dürfen sie nicht verlegt oder in ihrer Anzahl verändert werden, es sei denn, dass höhere Gewalt dies erfordert, um einen Abbruch der Regatta zu verhindern. Die Entscheidung darüber trifft der Regattaausschuss.
Kurzstreckenrennen sollen von festen Startplätzen gestartet werden.
Leitlinie zu 2.5.1
Ziel der Fahrordnung ist der Schutz der Aktiven vor Unfällen. Aus diesem Grund sind alle Wettkampfrichter gehalten, deren Einhaltung zu überwachen und in geeigneter Weise auf die Sportler einzuwirken. Dies kann vom einfachen Hinweis bis zur Verwarnung (gemäß 2.7.1.2) reichen.
Insbesondere bei Strecken, bei denen die Fahrt zum Start neben der Regattabahn erfolgt, soll aus sportlichen Gründen darauf hin gewirkt werden, dass die zum Start rudernden Boote bei Passieren eines Rennens stoppen und so eine Benachteiligung der Außenbahn durch Wellenbildung verhindern.
2.5.2 - Regattabahn / Streckenlänge
2.5.2.1 - Normalstreckenrennen
- 2.000 m: Männer / Frauen / Junioren der Altersklasse A
- 1.500 m: Junioren der Altersklasse B
- 1.000 m: Masters, Gig-Rennen
Der Vorstand kann in begründeten Ausnahmefällen Abweichungen von diesen Streckenlängen genehmigen.
2.5.2.2
Die Streckenlänge bei einer Langstreckenregatta beträgt mindestens 4.000 m. Ab einer Streckenlänge von 20.000m kann eine Veranstaltung als Marathonveranstaltung ausgeschrieben werden.
2.5.2.3
Die Streckenlänge bei einer Sprintregatta beträgt mindestens 300 m und max. 500 m.
2.5.3 - Regattaorganisation / Ausschreibung
Leitlinie zu 2.5.3
In OFF-Rennen sind Junior B nicht startberechtigt. Durch die Festlegung, dass Ruderer in OFF-Rennen mindestens dem Jahrgang der Junior A angehören müssen, gilt RWR 2.2.6.5.2 (Höherstartberechtigung von Junior B) hier nicht.
2.5.3.1
Jede Regatta muss in der Ausschreibung als "Regatta des Deutschen Ruderverbandes“ bezeichnet werden.
2.5.3.2
Die Ausschreibung muss den Namen des Veranstalters angeben und datiert sein sowie den formalen Anforderungen entsprechen.
2.5.3.3
Bis zu einem vom Vorstand festgelegten Termin ist die Ausschreibung an die Geschäftsstelle des DRV einzusenden. Berichtigungen sind rechtzeitig – spätestens jedoch sechs Wochen vor dem Meldeschluss der jeweiligen Regatta – an die Geschäftsstelle des DRV zu übersenden. Der Vorstand kann zur Übermittlung der Ausschreibungen verbindliche Richtlinien aufstellen.
2.5.3.4
Die Ausschreibung muss durch die Geschäftsstelle des DRV spätestens im März des Regattajahres auf den Internetseiten des DRV veröffentlicht werden. Die Geschäftsstelle veranlasst die Veröffentlichung und eventuelle Berichtigungen für die ausschreibenden Regattaveranstalter kostenlos.
Ausführungsbestimmungen zu 2.5.3.4
Die Ausschreibung muss enthalten:
Art der Regatta nach Ziffer 2.1.4,
Ort, Datum und Beginn der Regatta,
Lage und Länge sowie Besonderheiten der Regattastrecke,
die Reihenfolge, den zeitlichen Abstand und die Zahl der Rennen,
die Beschränkungen für die einzelnen Rennen und die Altersklassen,
die Höhe der Regattabeiträge und die Art der Preise,
die Zahl der Startplätze,
den Tag der Vorrennen,
den Zeitpunkt des Meldeschlusses,
Zeit und Ort der Startverlosung,
die Anschrift, an die die Meldungen zu richten sind,
ein zu RWR 2.5.11.2. abweichendes Teilungsverfahren (optional // falls vorgesehen).
Unbeschränkt sind Rennen, zu denen alle Ruderer ihrer Altersklasse zugelassen sind. Als Beschränkung gilt nicht, wenn die Regatta nicht international ausgeschrieben ist. Die Nichtzulassung von Renngemeinschaften gilt nicht als Beschränkung.
Im Übrigen sind Beschränkungen zulässig, sofern sie nicht gegen die RWR verstoßen.
Enthält eine Ausschreibung Beschränkungen für bestimmte Rennen, so ist im Zweifel der Meldeschluss der maßgebliche Zeitpunkt.
Mixed Rennen sind in allen Altersklassen zulässig. Die Mannschaften bestehen je zur Hälfte aus Frauen und Männern.
Rennen für Vereinsmannschaften können auch in der offenen Klasse (OFF) als Langstrecke oder über eine Distanz von bis zu 1.000 m ausgeschrieben werden. Startberechtigt sind Juniorinnen und Junioren A, Männer, Frauen und Masters in beliebiger Anzahl und Kombination.
2.5.4 - Besondere Vorschriften für die Durchführung von Regatten
Leitlinie zu 2.5.4
Der Mannschaftsbegriff bezieht sich auf die Meldung zum Meldeschluss. Daher muss auch nach mehreren Ummeldungen noch die Hälfte der ursprünglich gemeldeten Mannschaft starten.
Beim Start müssen die Mannschaften vollständig im Boot sitzen.
2.5.4.1
Die in der Ausschreibung festgelegte Reihenfolge und der zeitliche Abstand der Rennen und Wettkämpfe sind bindend.
Sie können vom Regattaausschuss nur mit Zustimmung der am Rennen beteiligten Mannschaften geändert werden.
Bei Vorentscheidungen kann sich der zeitliche Abstand der Rennen gegenüber der Ausschreibung ändern, ohne dass es der Zustimmung der Mannschaften bedarf.
2.5.4.2
Wird durch die Änderung die im Regattaprogramm festgelegte Pause zwischen anderen Rennen verkürzt, so ist die Zustimmung auch der Mannschaften erforderlich, die in diesen Rennen starten.
2.5.5 - Regattaleitung
Leitlinie zu 2.5.5
Zweckmäßigerweise sollte der Regattaausschuss aus mindestens drei Mitgliedern, darunter verpflichtend dem WKR-Obmann bestehen, der im Besitz einer gültigen DRV-WKR-Lizenz sein muss.
2.5.5.1
Der Veranstalter bestellt den Regattaleiter, den Regattaausschuss, den Regattaarzt, den Rettungsdienst, den Wettkampfrichterobmann (WKO), die Wettkampfrichter (WKR) und weitere Helfer (Regattastab).
Die Aufgaben des Wettkamprichterobmanns werden von einem Mitglied des Regattaausschusses wahrgenommen, das im Besitz einer gültigen Wettkampfrichterlizenz sein muss.
Leitlinie zu 2.5.5.1
Dem WKR-Obmann obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
- Kontrolle der Einhaltung der RWR;
- im Regattaausschuss Einteilung der Vorentscheide und Abteilungen;
- Einsatzkoordination und Überwachung des Einsatzes der Wettkampfrichter;
- Durchführung von WKR-Besprechungen vor und ggf. während der Regatta;
- Übermittlung von Änderungen im Regattaablauf an die WKR;
- Überprüfung der Regatta-Anlage und äußeren Bedingungen im Hinblick auf die RWR;
- soweit erforderlich Beratung bei Entscheidungen über Einsprüche;
- ggf. Beratung des Veranstalters zum organisatorischen Ablauf.
Dazu soll der WKR-Obmann soweit erforderlich auf die eingesetzten Wettkampfrichter einwirken.
Der WKR-Obmann muss Inhaber der DRV-WKR-Lizenz sein.
Zur Gewährleistung der Sicherheit während der Regatta ist durch die Regattaleitung ein "Sicherheitsplan" zu erstellen, der durch diese selbst oder einen "Sicherheitsbeauftragten" bezüglich der Einhaltung und Durchsetzung kontrolliert wird. Hiermit sind insbesondere die Rettungsdienste zu koordinieren. Er soll auch beinhalten, wer bei Bedarf den öffentlichen Rettungsdienst alarmiert. Nur so kann sichergestellt werden, dass die Rettungsleitstelle ein klares Meldungsbild erhält und geeignete Rettungsmittel in notwendiger Anzahl alarmiert. Unkoordinierte Notrufe erschweren dies unnötig. Im Plan ist zu regeln, wo verunfallte Sportler von der Wasserrettung dem Landdienst übergeben werden (fester Übergabepunkt). Rettungswege müssen ausgewiesen und von Hindernissen freigehalten, anrückende Rettungsdienste ggf. eingewiesen werden.
Es hat sich bewährt, die Schiedsrichterboote auf dem Wasser mit einem Funkgerät auszustatten, damit von dort der Rettungsdienst der Regatta alarmiert werden kann.
2.5.5.2
Anordnungen des Regattaleiters, des Regattaausschusses und der bekannt gegebenen Mitglieder des Regattastabes, die sich durch Abzeichen oder einen Ausweis legitimieren, haben Obleute und Ruderer zu befolgen.
2.5.5.3
Der Regattaausschuss ist berechtigt, Ruderer, Steuerleute, Obleute und Trainer, die seinen Anordnungen oder denen der Wettkampfrichter zuwiderhandeln, sich ungebührlich verhalten, grob unsportlich handeln, zu verwarnen bzw. ganz oder teilweise von der Regatta auszuschließen.
Ein Verstoß gegen die Dopingregelungen (Ziffer 2.9.2) führt zum Ausschluss des Betreffenden und seiner Mannschaft durch die Regattaleitung.
Ausführungsbestimmungen zu 2.5.5.3
m Falle einer Verwarnung eines Ruderers oder Steuermanns wird die Mannschaft, der er angehört, bei ihrem nächsten Start auf der betreffenden Regatta so behandelt, als ob sie einen Fehlstart verursacht hätte (Ziffer 2.7.2.4).
Den Ausschluss wegen eines Verstoßes gegen das Dopingverbot teilt der Regattaausschuss unverzüglich dem Rechtsausschuss mit.
2.5.6 - Meldungen und Meldeschluss
2.5.6.1
Die Meldungen müssen spätestens zu dem vom Veranstalter festgelegten Meldeschluss in der in diesem Regelwerk vorgeschriebenen Form in der in der Ausschreibung bezeichneten Stelle eingegangen sein (Meldeschluss).
Ausführungsbestimmungen zu 2.5.6.1
Die Meldungen müssen enthalten:
- die Namen der meldenden Vereine oder Trainingsgemeinschaften,
- den Namen des Nationalverbandes,
- den Namen des Obmanns und dessen Vereinszugehörigkeit bzw. Schülerruderriegenzugehörigkeit,
- die Bezeichnung der Rennen,
- die Vor- und Zunamen der Aktiven in der Reihenfolge der Plätze, angefangen beim Bugmann, der die Nummer 1 trägt,
- die Geburtsjahre der Aktiven,
- bei Renngemeinschaften / Trainingsgemeinschaften den Namen des Vereins / der Schülerruderriege, für den der Aktive startet,
- die Höhe des Regattabeitrages, der mit der Meldung fällig ist,
- Alternativmeldungen für den Fall, dass das gemeldete Rennen nicht zustande kommt.
Verbleibt für ein beim Meldeschluss zustande gekommenes Rennen infolge von Abmeldungen oder sonstiger Umstände nur eine Mannschaft, so gilt das Rennen bzw. der Wettkampf als nicht zustande gekommen. Der Regattabeitrag ist dem Verein, der Renngemeinschaft oder der Trainingsgemeinschaft der allein verbliebenen Mannschaft zurückzuerstatten. Dies gilt nicht, wenn mehrere Mannschaften eines Vereins, einer Renngemeinschaft oder einer Trainingsgemeinschaft übrigbleiben oder bei einer Rennteilung nur Boote eines Vereins, einer Renngemeinschaft oder einer Trainingsgemeinschaft übrigbleiben. Die verbleibenden Boote tragen das Rennen aus.
Die Veranstalter können Meldungen zu einzelnen Rennen auch nach Meldeschluss (Nachmeldungen) zulassen.
Rennen, die zum Zeitpunkt des Meldeschlusses als ausgefallen gewertet werden, können durch eine Nachmeldung nicht wieder eingeführt werden.
Bei Nachmeldungen ist grundsätzlich der doppelte Regattabeitrag fällig, auch wenn ansonsten eine Befreiung oder Reduzierung des Regattabeitrags gilt.
Die Möglichkeit der Nachmeldung soll auf Ausnahmefälle beschränkt werden, d.h. die Nachmeldung ist kein Ersatz für die normale, fristgerechte Meldung.
In der Ausschreibung ist anzugeben, bis zu welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang die Nachmeldung erfolgen kann.
2.5.6.2
Die Bekanntgabe der eingegangenen Meldungen darf erst nach dem Meldeschluss erfolgen.
2.5.6.3
Meldet zu einem Rennen nur ein Verein, eine Renngemeinschaft oder eine Trainingsgemeinschaft, so fällt das Rennen aus; der Regattabeitrag ist zurückzuerstatten.
2.5.7 - Regattabeiträge
2.5.7.1
Der Regattabeitrag ist mit der Meldung fällig.
2.5.7.2
Der Regattaausschuss kann eine Mannschaft vom Start ausschließen, wenn auf seine Anforderung die Zahlung des Regattabeitrages nicht bis spätestens eine Stunde vor dem Start nachgewiesen wird. Die Verpflichtung zur Zahlung des Regattabeitrages bleibt auch nach dem Ausschluss bestehen.
2.5.8 - Falschmeldung
Leitlinie zu 2.5.8
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung der Frage, wann eine Meldung „ungültig“ oder falsch im Sinne 2.5.8 RWR ist, ist im Grundsatz zunächst der Meldeschluss. Hier wird entschieden, ob und wie ein Rennen zu Stande kommt. Daher müssen die wesentlichen Fakten in korrekter Weise vorliegen. Hierzu wird auf 2.5.8.1 RWR verwiesen, wo auf die Meldung und damit deren Abgabe an den Veranstalter abgehoben wird.
Eine Meldung kann nicht angenommen werden, wenn die Angaben in der Meldung nicht zum ausgeschriebenen Rennen passen. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn im Einer ein 15jähriger zu einem Rennen der Junioren A oder eine Mannschaft nicht namentlich, sondern vollständig unter N.N. gemeldet werden. Diese Fehler sind auch später nicht korrigierbar. Da die Meldung nicht angenommen werden kann, wird auch kein Meldegeld (Regattabeitrag) fällig. Wenngleich in den RWR nicht ausdrücklich normiert, sind diese Meldungen im Ergebnis ungültig.
Eine Falschmeldung (nicht mehr heilbar) liegt vor, wenn wesentliche Tatsachen (Name, Jahrgang, Vereinszugehörigkeit, Leistungsgruppenzugehörigkeit) falsch angegeben werden, um in einem Rennen starten zu können. Maßgeblich sind dabei die Angaben auf der Meldung zum Zeitpunkt eine Stunde vor dem Rennen. Wie in Doping-Fragen bedarf es keiner weiteren Ursachenforschung, warum diese Angaben gemacht wurden. Eine Falschmeldung liegt also beispielsweise dann vor, wenn der gemeldete Sportler in der Saison bereits für einen anderen Verein gestartet ist oder obwohl der Lgr. I zugehörig für ein Rennen der Lgr. III gemeldet wird.
2.5.8.1
Enthält eine Meldung wesentliche falsche Tatsachen, so hat der Regattaausschuss den Sachverhalt schriftlich niederzulegen und die Meldung für ungültig zu erklären. Der Regattaausschuss kann die beteiligten Vereine oder Schülerruderriegen auch von den übrigen Rennen ausschließen. Der Regattabeitrag bleibt verfallen.
2.5.8.2
Erfährt der Regattaausschuss nach dem Rennen von einer Falschmeldung, so hat er die schuldige Mannschaft nachträglich auszuschließen und ihr, falls sie gesiegt hat, Preis und Ehrenzeichen abzuerkennen. Die im Rennen nach der ausgeschlossenen Mannschaft platzierten Mannschaften rücken entsprechend auf. Bleibt jedoch nach dem Ausschluss nur eine Mannschaft übrig, so gilt das Rennen als nicht zustande gekommen, es sei denn, diese hat gesiegt.
2.5.8.3
Wenn auf Grund einer Falschmeldung ein Rennergebnis korrigiert werden muss, hat der Verein / die Schülerruderriege des für die Falschmeldung Verantwortlichen eine Geldbuße von Euro 150.- an den DRV zu zahlen, die zur Hälfte an den Regattaveranstalter weitergeleitet wird.
2.5.8.4
Wenn in Folge einer Falschmeldung Vor- oder Hauptrennen ausfallen oder nachträglich annulliert werden, steht allen durch die Falschmeldung geschädigten Mannschaften eine Entschädigung von Euro 50.- zu.
2.5.8.5
Dem DRV ist von einer Falschmeldung schriftliche Mitteilung zu machen.
2.5.9 - Startverlosung
2.5.9.1
In einer am Tage des Meldeschlusses stattfindenden öffentlichen Sitzung des Regattaausschusses sind die Startplätze zu verlosen.
2.5.9.2
Für öffentlich ausgeschriebene Regatten ist ein Meldeergebnis sowie ein Zeitplan aller zustande gekommenen Rennen unverzüglich nach der Startverlosung im Meldeportal des DRV zu veröffentlichen.
Leitlinie zu 2.5.9.3
Der Ausrichter einer Regatta kann in der Ausschreibung festlegen, dass das Meldeergebnis nur elektronisch versandt oder zum „download“ zur Verfügung gestellt wird. Vereine haben dennoch bei Abgabe der Meldungen die Möglichkeit, eine postalische Zusendung zu fordern.
2.5.10 - Regattaprogramm
Der Regattaausschuss gibt ein Programm heraus. Dies kann digital zur Verfügung gestellt werden.
Ausführungsbestimmungen zu 2.5.10
Das Regattaprogramm muss enthalten:
- die Bezeichnung der Wettkämpfe und der Preise,
- die Reihenfolge und die Startzeiten der Rennen (Vor- und Hauptrennen) und der Wettkämpfe; sie müssen der Ausschreibung entsprechen,
- die Namen der beteiligten Vereine, Renngemeinschaften und Trainingsgemeinschaften,
- die Vor- und Zunamen sowie die Geburtsjahrgänge der Ruderer,
- die Anschrift des Veranstalters / Regattaleiters und deren Fernrufnummer,
- die Namen der Mitglieder des Regattaausschusses,
- die Namen der Schiedsrichter, Seitenrichter, Zielrichter, Starter, Kontrollkommission und der Lizenzprüfer,
- die Zahl der Startplätze,
- die Fahrordnung nach Ziffer 2.5.1.
Ein Exemplar des Regattaprogramms ist den meldenden Vereinen, Renngemeinschaften und Trainingsgemeinschaften kostenlos zu überlassen.
2.5.11 - Vorentscheidungen / Teilung von Rennen
Ausführungsbestimmungen zu 2.5.11
Einteilung der Vorrennen:
Zu den Vorrennen werden die Boote anhand der Tabellen im Anhang zu den RWR eingeteilt.
Die Platzierungen der Boote, die nach den Vorrennen ausscheiden, sind in den Tabellen in magerer Schrift gesetzt. Verbleibt auf Grund des im Anhang genannten Ausscheidungssystems ein Startplatz im Finale frei, nimmt diesen die in der vorherigen Vorentscheidung zeitschnellste Mannschaft ein, die aufgrund ihrer Platzierung nicht für den Endlauf qualifiziert gewesen wäre. Bei Ausfall des Zeitmesssystems bleibt dieser Startplatz im Finale frei.
2.5.11.1
Für Rennen der Männer / Frauen um Wander- und Herausforderungspreise und für die Rennen der Männer / Frauen bei internationalen Regatten sind Vorrennen anzusetzen, wenn mehr Mannschaften gemeldet als Startplätze vorhanden sind.
Die Einteilung der Vorrennen erfolgt gemäß den ausgelosten Startnummern durch den Regattaausschuss eine Stunde vor dem ersten Vorlauf des Rennens.
Leitlinie zu 2.5.11.1
Da die Rennen eine Stunde vor dem ersten Vorlauf eingeteilt werden, ist eine Veränderung der einzelnen Läufe danach nur noch mit Zustimmung des Regattaausschusses möglich und auch nur dann, wenn dadurch keine Mannschaft benachteiligt wird. Dies kann bedeuten, dass Mannschaften auch dann eine Vorentscheidung bestreiten müssen ohne dass dies zu einem Ausscheiden führt, wenn gemeldete Mannschaften nicht am Start erscheinen. Hierauf kann dann nicht verzichtet werden, wenn bereits Abteilungen gestartet wurden. Ist nach erfolgter Rennteilung bei Vorentscheidungen vor dem ersten Start erkennbar, dass die Vorentscheidung für die nächste Entscheidung ohne Bedeutung ist (z.B. bei vier Startbahnen haben fünf Boote gemeldet, eins erscheint nicht am Start), ist auf diese zu verzichten. Grundlage des Vorgehens muss immer der Grundsatz sein, dass alle Aktiven die gleichen sportlichen Belastungen haben sollen.
Daher kann grundsätzlich eine einzelne Vorentscheidung nicht isoliert verlegt werden, wenn dies den Abstand zur nächsten Entscheidung am gleichen Tag verändert. Ausnahmen sind hier nur denkbar, wenn z.B. ein Bootsschaden erst nach dem Start des ersten Vorlaufes erkannt wird.
Werden Meisterschaften, Herausforderungspreise oder ähnliche Rennen auf Regattastrecken mit weniger als sechs Startplätzen ausgerudert, nimmt die zeitschnellste – eigentlich aufgrund ihrer Platzierung ausgeschiedene Mannschaft – den freien Startplatz im Finale ein. Dies setzt zwischen Start und Ziel eine exakte Kommunikation voraus, damit die Zeitnahme in allen relevanten Vorentscheidungen korrekt erfolgen kann. Demnach darf kein Start ohne Kontakt zum Ziel erfolgen.
2.5.11.2
Alle anderen Rennen sind eine Stunde vor der festgesetzten Startzeit gemäß den ausgelosten Startnummern in Abteilungen zu teilen, wenn zu diesem Zeitpunkt mehr Mannschaften als Startplätze vorhanden sind.
Jede Abteilung gilt als selbständiges Hauptrennen. Dies gilt auch dann, wenn bei der Rennteilung eine Abteilung mit Mannschaften nur eines Vereins, einer Renngemeinschaft oder einer Trainingsgemeinschaft entsteht.
Ausführungsbestimmungen zu 2.5.11.2
Einteilung der Abteilungen:
Zu den Abteilungen werden die Boote anhand der Tabellen „Allgemeine Teilungstabellen“ im Anhang zu den RWR eingeteilt. Die Einteilung ist spätestens eine Stunde vor dem Start der ersten Abteilung des Rennens bekannt zu geben.
Abweichend von vorstehender Regelung kann mit der Ausschreibung ein anderes Teilungsverfahren festgelegt und bekannt gegeben werden.
Leitlinie zu 2.5.11.2
Jede Abteilung gilt als eigenes Rennen und darf nach der Einteilung grundsätzlich nicht mehr verändert werden. Der Starter klärt jedoch vor dem Start der vorletzten Abteilung eines Rennens, dass für die letzte Abteilung nicht nur noch ein Boot verbleibt. In diesem Fall wäre dieses grundsätzlich in Absprache mit der Regattaleitung der ursprünglich vorletzten Abteilung zuzuordnen (2.7.2.2 RWR). Das Zielgericht ist über die Entscheidung zu informieren.
Nunmehr ist es möglich, dass in einer Abteilung alle Boote vom gleichen Verein stammen und diese dennoch gerudert werden darf. Auch fällt das Rennen nicht mehr aus, wenn nach Abmeldung nur noch Boote eines Vereins übrig bleiben. Maßgeblich ist lediglich, ob zu dem Rennen bei Meldeschluss Meldungen zweier Vereine vorgelegen haben.
2.5.11.3
Das Präsidium des DRV kann Regelungen zulassen, die von den Bestimmungen der Ziffern 2.5.11.1 und 2.5.11.2 abweichen. Sie sind in der Ausschreibung zu veröffentlichen.
2.5.11.4
Hat der Vorstand des DRV ein Rennen zugleich als Ausscheidungskampf für internationale Rennen erklärt, so kann er oder die von ihm beauftragte Person die Läufe der Vorrennen nach Ermessen einteilen.
2.5.11.5
Hat das Präsidium des DRV eine Junioren Regatta zur DRV-Junioren-Regatta erklärt, so kann es oder ein von ihm beauftragtes Präsidiumsmitglied bei bestimmten Rennen eine erforderliche Setzung nach Ermessen vornehmen. Die betroffenen Rennen werden zu Beginn des Kalenderjahres vom Präsidium bestimmt und sind in der Ausschreibung zu 2.5.11.5 zu kennzeichnen.
2.5.11.6
Bei gemischten und allgemeinen Regatten kann der Veranstalter in der Ausschreibung bei einzelnen Rennen die Trennung von Vereins- und Renngemeinschaftsmannschaften vorsehen. Die Trennung der Mannschaften in verschiedene Abteilungen ist kein Setzen der Rennen.
2.5.12 - Regatta-Ergebnisse und -Bericht
Für öffentlich ausgeschriebene Regatten ist ein Ergebnisprotokoll innerhalb 48 Stunden nach der Regatta im Meldeportal des DRV zu veröffentlichen. Der Vorstand kann zur Übermittlung des Protokolls verbindliche Richtlinien aufstellen, die zu Beginn der Saison veröffentlicht werden müssen. Kann die rechtzeitige Veröffentlichung nicht nachgewiesen werden, so ist eine Buße von Euro 50.- verwirkt, die nicht erlassen werden kann.
Ausführungsbestimmungen zu 2.5.12
Das Protokoll muss enthalten:
- Das Ergebnis der Rennen sowie Vorentscheidungen mit den Namen der beteiligten Vereine, Renngemeinschaften und Trainingsgemeinschaften in der Reihenfolge sowie Nummerierung der Ausschreibung unter Bekanntgabe der ausgelosten Startplätze, die Vor- und Zunamen, die Vereinszugehörigkeit bzw. Schülerruderriegenzugehörigkeit sowie die Geburtsjahrgänge der Mannschaften unter Berücksichtigung der Ummeldungen (Ziffer 2.6.4), die Reihenfolge der Mannschaften im Ziel mit Angabe der Zeiten sowie Nennung der Mannschaften, die ohne Abmeldung nicht am Start erschienen, die nicht die Ziellinie passierten oder die ausgeschlossen wurden, unter kurzer Angabe der Gründe, die Abmeldungen, den Namen des Schiedsrichters zu jedem Rennen.
- An die Geschäftsstelle des DRV sind innerhalb der gleichen Frist zusätzlich einzusenden: die Abschriften von Einsprüchen der beteiligten Mannschaften (Ziffer 2.8.2), die schriftlichen Entscheidungen der Wettkampfrichter und des Regattaausschusses (Ziffer 2.8.3) in Abschrift, die Bescheinigung des Lizenzprüfers mit der Aufstellung der Namen der Junioren, für die eine bestätigte Juniorenlizenz nicht vorgelegen hat, und deren Vereine oder Schülerruderriege sowie das berichtigte Programmheft.
- Bei allen Regatten nach Ziffer 2.1.4. RWR sind außerdem die Namen der eingesetzten Wettkampfrichter und die Rennnummern aller ausgefallenen Rennen zu veröffentlichen.
2.6 - Regattateilnehmer
2.6.1 - Startberechtigung / Einschränkungen
2.6.1.1
Auf öffentlich ausgeschriebenen Regatten des DRV ist jeder ordnungsgemäß gemeldete oder nach Ziffer 2.6.4 umgemeldete Ruderer und Steuermann startberechtigt. Er wird von der Person gemeldet, die von seinem Heimatverein oder von seiner Schülerruderriege dafür autorisiert ist.
2.6.1.2
Ruderer und Steuerleute dürfen im selben Kalenderjahr im Geltungsbereich der RWR nur für einen Verein starten, für diesen auch in Renn- oder Trainingsgemeinschaft.
Liegt für den betroffenen Ruderer ein außergewöhnlicher Härtefall vor, so ist der Vorstand des DRV oder eine von ihm beauftragte Person berechtigt, eine Ausnahme zuzulassen.
2.6.1.3
Junioren dürfen an einem Tag nicht mehr als zwei Hauptrennen und zwei Vorentscheidungen über eine Strecke, die länger als 500 m ist, fahren.
Leitlinie zu 2.6.1.3
In Rennen bis 500m ist die Anzahl der erlaubten Rennen pro Tag auch für Junioren nicht beschränkt, ebenso müssen keine Zeitabstände zwischen den Rennen eingehalten werden. Bei Rennen über eine Distanz von mehr als 500m dürfen pro Tag je zwei Haupt- und Vorrennen gerudert werden. Dies soll insbesondere auf regionalen Meisterschaften verhindern, dass Junioren nach zwei erfolgreichen Vorentscheidungen für ein Hauptrennen abmelden müssen.
2.6.1.4
Bei den Starts in Rennen der Junioren der Altersklassen A und B sind festgelegte Zeitabstände zwischen den Rennen einzuhalten:
| StreckenIänge | Altersklasse Junioren/innen | Zeitabstände der Starts |
| Normalstrecke | A | 1 Stunde |
| 2.000 m | B | 2 Stunden |
| 1.500 m | B | 2 Stunden |
| 1.000 m | B | 1 Stunde |
| Sprintregatten 300–500 m | A / B | Keine |
Leitlinie zu 2.6.1.4
Junioren A müssen nur bei Rennen über die Normalstrecke den Abstand von einer Stunde zwischen zwei Rennen einhalten. Bei Rennen unterhalb dieser Distanz entfällt diese Vorgabe. Für Junioren B sind Abstände für die unterschiedlichen Distanzen hier festgelegt worden. Beträgt die Distanz 2000m / 1500m muss der Abstand zwei Stunden, bei 1000m eine Stunde betragen. In Sprintrennen ist kein Zeitabstand vorgeschrieben.
Die Normalstrecke ist in Ziffer 2.5.2 eindeutig definiert und lautet 2000m für Juniorinnen / Junioren A und 1500m für Juniorinnen / Junioren B. In Gig-Rennen verkürzt sich die Distanz auf 1000m.
2.6.1.5
In Rennen für Schüler sind Ruderer startberechtigt, die – ohne berufstätig zu sein – täglich eine Schule besuchen. Junioren, die als Mannschaften in solchen Rennen starten, müssen derselben Schule angehören.
2.6.2 - Renngemeinschaften
2.6.2.1
Zu den Regatten des DRV werden auch Mannschaften zugelassen, die aus Ruderern mehrerer Verbandsvereine gebildet worden sind (Renngemeinschaften). Bei Rennen der Altersklassen ab dem 27. Lebensjahr gilt dies auch für Vereine, die verschiedenen Nationalverbänden der FISA angehören. In der Meldung muss bei dem Namen des Ruderers seine Vereinszugehörigkeit angegeben werden.
2.6.2.2
Renngemeinschaften sind zu Rennen der Junioren nur in Rennen der Leistungsgruppe I zugelassen. In Rennen der Junioren B sind sie auf Vereine eines Landesruderverbandes beschränkt. Renngemeinschaften von Schülerrudervereinen / Schülerruderriegen sowie mit oder zwischen Trainingsgemeinschaften sind nicht zugelassen.
2.6.3 - Trainingsgemeinschaften
Verbandsvereine, die zur Förderung des (Renn-) Rudersports mit Schülerrudervereinen / Schülerruderriegen zusammenarbeiten wollen, können mit diesen eine Trainingsgemeinschaft bilden.
Ausführungsbestimmungen zu 2.6.3
Auf den Regatten des DRV sind Trainingsgemeinschaften für Junioren startberechtigt, wenn sie vom Vorstand anerkannt sind.
Ein Schülerruderverein / eine Schülerruderriege kann nur mit einem einzigen DRV-Verein eine Trainingsgemeinschaft für Junioren und eine weitere für Juniorinnen mit demselben oder einem anderen Verbandsverein bilden.
Ein Verbandsverein kann mit mehreren Schülerrudervereinen / Schülerruderriegen Trainingsgemeinschaften bilden. In einer Mannschaft darf jedoch jeweils nur ein Schülerruderverein / eine Schülerruderriege vertreten sein. Trainingsgemeinschaften zwischen Schülerrudervereinen / Schülerruderriegen sind nicht startberechtigt.
2.6.4 - Mannschaftsbegriff und Ummeldungen
2.6.4.1
Eine Mannschaft besteht aus den gemeldeten Ruderern und gegebenenfalls dem Steuermann. Sie bleibt die gleiche, wenn nicht mehr als die Hälfte der ursprünglich gemeldeten Ruderer ersetzt wird.
2.6.4.2
Bis spätestens eine Stunde vor der festgesetzten Startzeit des jeweiligen Rennens darf die Mannschaft durch den Obmann oder dessen Stellvertreter umgemeldet werden.
2.6.4.3
Bei der Ummeldung für eine Leichtgewichtsmannschaft muss das Gewicht des Ersatzmannes nachgewiesen werden.
2.6.4.4
Nicht zugelassen sind Ummeldungen für Hauptrennen, wenn die Mannschaft im Vorrennen gestartet war oder wenn die Wiederholung eines Rennens angeordnet wird, ausgenommen bei ernstlicher Erkrankung, die vom Regattaarzt zu bestätigen ist.
2.6.5 - Abmeldungen
2.6.5.1
Will eine Mannschaft an einem gemeldeten Rennen nicht teilnehmen, muss die Abmeldung bis spätestens eine Stunde vor dem im Programm für das jeweilige Rennen angesetzten Startzeitpunkt erfolgen. Die Abmeldung gilt unwiderruflich.
2.6.5.2
Will eine Mannschaft an einem Rennen nicht teilnehmen, so sollte sie dies so rechtzeitig anzeigen, dass der Regattaausschuss 2 Tage vor dem Rennen bis spätestens 14 Uhr im Besitz der Abmeldung ist. Bei zweitägigen Regatten hat die Abmeldung für Rennen des zweiten Tages, für welche Vorrennen nach den Hauptrennen des ersten Tages stattfinden sollen, spätestens 1 Stunde nach Beendigung der Hauptrennen des ersten Tages zu erfolgen.
2.6.5.3
Fällt ein Rennen oder Vorrennen aus, so hat der Regattaausschuss dieses sofort an deutlich sichtbarer und allgemein zugänglicher Stelle bekannt zu geben. Dies gilt als ausreichende Bekanntmachung für die Obleute der beteiligten Mannschaften, die am Tage der Bekanntmachung gestartet sind. Im Übrigen hat der Regattaausschuss den Obleuten der am Rennen beteiligten Mannschaften sofort - möglichst telefonisch - an die in der Meldung angegebene Anschrift den Ausfall des Rennens mitzuteilen.
2.6.5.4
Mannschaften, die Abmeldungen schuldhaft versäumen oder nicht pünktlich vornehmen, haben eine Buße von je Euro 50.- an den Veranstalter der Regatta und, wenn dadurch Vorrennen oder Hauptrennen ausfallen, auch an alle am betreffenden Rennen oder Wettkampf beteiligten Mannschaften zu entrichten. Die Buße kann nicht erlassen werden. Sie ist an den Veranstalter zu entrichten, der die Verteilung an die Mannschaften vornimmt.
2.6.5.5
Versäumt der Regattaausschuss seinen Verpflichtungen nachzukommen, hat der Regattaveranstalter den Mannschaften, die nicht rechtzeitig benachrichtigt worden sind, eine Buße von Euro 50.- zu zahlen.
2.6.6 - Obmann
Der in der Meldung genannte Obmann (Ausführungsbestimmungen zu Ziffer 2.5.6.1) oder sein Stellvertreter vertritt den Verein / die Schülerruderriege und die Mannschaft beim Regattaausschuss und bei der Regattaleitung.
Leitlinie zu 2.6.6
Auch bei Renngemeinschaften gilt, dass nur eine Person als Obmann Ansprechpartner für die Regattaleitung ist.
2.6.7 - Rennabzeichen / Rennkleidung
Leitlinie zu 2.6.7
Einheitliche Kleidung bedeutet, dass die Mannschaften gleiche Kopfbedeckung, Hemden und Hosen tragen. Die getragene Kopfbedeckung muss in Farbe und Form identisch sein, aber nicht von jedem Sportler getragen werden. Im Bereich des Oberkörpers sind identische Hemden zu tragen, was für Form, Farbe und Ärmellänge gilt. Gleiches gilt für Hosen und deren Länge oder Einteiler.
Bei der Anwendung dieser Regelung sollen WKR den Typ der Regatta ebenso berücksichtigen wie die Witterung. So ist auf Meisterschaften bereits wegen der Außenwirkung auf ein höheres Maß an Einheitlichkeit zu achten als bei Allgemeinen Regatten. Regen und Wind lassen nicht immer die Verwendung der vorgesehen Trikots zu.
Aufgrund der zunehmenden Zahl internationaler Einsätze der Aktiven, die das Anbringen der Nationalfarben auf den Blättern der Skulls und Riemen erfordern, wird ein Umlackieren auf Regatten des DRV nicht gefordert.
2.6.7.1
Die vom Veranstalter ausgegebenen Rennabzeichen (Bugnummern / Startnummern) sind zu verwenden.
2.6.7.2
Ruderer und Steuerleute haben in einheitlicher, vom Verein / von der Schülerruderriege bestimmter Sportkleidung zu starten. Bei einem Start in Renngemeinschaften oder Trainingsgemeinschaften können Ruderer und Steuerleute die vom Verein / von der Schülerruderriege bestimmte oder einheitliche Ruderkleidung tragen. Bei Verstoß gegen diese Vorschriften können der Regattaausschuss, der Starter oder die Schiedsrichter Ruderer sowie Mannschaften verwarnen oder im Wiederholungsfalle vom Start ausschließen. Im Falle einer Verwarnung wird die verwarnte Mannschaft bei ihrem nächsten Start auf dieser Regatta so behandelt, als ob sie bereits einen Fehlstart verursacht hätte (Ziffer 2.7.2.4).
2.7 - Rennablauf
2.7.1 - Einhaltung der Fahrtordnung
2.7.1.1
Die Fahrtordnung (Ziffer 2.5.1) ist einzuhalten.
2.7.1.2
Bei Verstößen gegen die Fahrtordnung sind der Regattaausschuss und die Wettkampfrichter befugt, eine Verwarnung auszusprechen. Im Falle einer Verwarnung wird die verwarnte Mannschaft bei ihrem nächsten Start auf dieser Regatta so behandelt, als ob sie bereits einen Fehlstart verursacht hätte (Ziffer 2.7.2.4).
2.7.2 - Die Boote am Start
Leitlinie zu 2.7.2
Der Starter hat rechtzeitig vor dem ersten Start seiner Einsatzperiode seine Tätigkeit aufzunehmen. Dazu obliegen ihm folgende Aufgaben:
- Kenntnis der Rennteilungen;
- Kontrolle der Vollständigkeit (Glocke, rote Fahne, Megaphon und Verbindung zum Regattaausschuss als unabdingbare Mindestausstattung) sowie Test der technischen Einrichtungen einschließlich der Kommunikation am Start; die Ausstattung mit einem Fernglas wird empfohlen.
- Kontrolle der startenden Boote auf Bugnummern, Trikot, Kopfbedeckung etc.;
- Beobachtung des Rennverlaufs in der Startzone (vor Allem bei Meisterschaften!);
- Abbruch des Rennens bei Fehlstarts oder bei belangreicher Behinderung, falls der Schiedsrichter noch nicht hinter dem Rennen ist;
- Hinweis auf Folgen eines Fehlstarts oder Verwarnung;
- Grobkontrolle der erforderlichen Zusatzgewichte;
- Beobachtung der Wind und Wasserverhältnisse.
Am Start sollten Ersatzbugnummern zum Ersatz verlorengegangener Nummern verfügbar sein.
Obwohl die Boote gemäß 2.7.2.1 selbstständig am Startponton oder Steg (bei fliegendem Start Startplatz) liegen müssen, ruft der Starter die Boote rechtzeitig auf und weist ihnen die nach Programm vorgesehene Startbahn zu. Dazu spricht er die Mannschaften nach der Rennbezeichnung in folgender Reihenfolge an:
- Vereinsname/Renngemeinschaft;
- Startbahn,
da so die größte Aufmerksamkeit erzielt wird. In der Regel ist das Nennen der Start-Nr. nicht erforderlich.
Um das Risiko von Kollisionen zu reduzieren, wird normalerweise zunächst die der Aufwärmzone gegenüberliegende Startbahn aufgerufen.
Nach dem Aufruf gibt er die verbleibende Zeit bis zum Start (z.B. "fünf Minuten" ohne weitere Zusätze) bekannt. Bis "drei Minuten" sind zweiminütige Abstände zu wählen. Das Kommando "los" soll kurz und prägnant ausgesprochen werden.
Insgesamt erfolgen die Kommandos knapp, klar und deutlich, damit sie für Aktive verständlich sind und deren Vorbereitung nicht stören. Sie bestehen aus einem Aufruf und einer Anordnung (z.B. Essen - Bahn 2). Der Starter stellt sicher, dass im Startbereich weitgehende Ruhe herrscht.
Für das Startkommando selbst gilt der Grundsatz: das optische Signal (z.B. Fahne) ist maßgeblich. Daher muss für alle Mannschaften am Start freie Sicht zum optischen Signal bestehen.
Rennbeginn / Zustandekommen des Rennens
Bei (mind.) zwei gemeldeten Booten kommt ein Rennen zu Stande, wenn beide Boote zwei Minuten vor dem Start an der Startanlage festgemacht haben (bei fliegendem Start: dem Starter zur Verfügung stehen). Verwarnungen werden erst nach der Ansage "zwei Minuten" erteilt. Damit kann eine Mannschaft zwar durch eine zweite Verwarnung vom Rennen ausgeschlossen werden, die andere ist aber nach Überqueren der Ziellinie im Alleingang Sieger, da das Rennen zu Stande gekommen ist. Erscheint eine Mannschaft nicht am Start und bleibt deshalb nur eine Mannschaft übrig, fällt das Rennen aus; es gibt keinen Sieger.
2.7.2.1
Rechtzeitig am Startplatz zu sein, geht ausschließlich auf eigene Verantwortung und Gefahr der Mannschaft. Die startenden Mannschaften müssen entsprechend der Meldung in voller Besetzung 2 Minuten vor der im Programm festgesetzten Zeit an ihren Startplätzen liegen; es sei denn, dass der Starter eine andere Startzeit bekannt gibt. Verspätetes Eintreffen am Start gibt keinen Anspruch auf Wiederholung des Rennens. Nur der Regattaausschuss kann anordnen, dass das Eintreffen einer Mannschaft abzuwarten ist. Gegen eine solche Anordnung ist ein Einspruch nicht zugelassen. Eine Mannschaft, die zu spät zum Start erscheint, kann so behandelt werden, als ob sie einen Fehlstart verursacht hätte (s. Verwarnung in Ziffer 2.7.2.4).
Eine Mannschaft, die bereits vor diesem Start zwei Verwarnungen erhalten hat, ist nicht startberechtigt.
2.7.2.2
Der Starter teilt die Rennen unter Einbeziehung der folgenden, bei der letzten Abteilung / Vorrennen unter Einbeziehung der vorangehenden Abteilung / Vorrennen neu ein, wenn eine Mannschaft allein übrigbleiben würde.
2.7.2.3
Der Starter weist die Startplätze an; sind mehr Startplätze verfügbar als Boote an den Rennen beteiligt, so legt er fest, von welchen Startplätzen aus gestartet wird. Er weist Mannschaften, die bereits eine Verwarnung erhalten haben, darauf hin, dass sie bei einem Fehlstart ausgeschlossen werden.
Der Starter muss sich bei festem und soll sich bei fliegendem Start in der Regattabahn hinter der Startlinie befinden. Die Boote werden von einem Seitenrichter nach der Bugspitze ausgerichtet, der die weiße Fahne hebt, wenn die Boote ordnungsgemäß ausgerichtet sind; sodann erfolgt der Start. Stellt der Seitenrichter einen Fehlstart fest, so hebt er die rote Fahne.
2.7.2.4
War der Start nach dem Urteil des Starters, des Schiedsrichters oder des Seitenrichters falsch, so sind die Boote durch den Starter oder den Schiedsrichter oder, wenn die technischen Voraussetzungen vorliegen (siehe AB zu 2.7.2), den Seitenrichter zurückzurufen. Ein Fehlstart liegt vor, wenn nach dem Heben der roten Fahne (nach Aufleuchten des roten Lichts) eine Mannschaft aktiv losfährt, ohne dass zuvor das Kommando „los“ (das Lichtsignal grün oder gelb mit Hupton) erfolgt ist. Die am Fehlstart schuldige Mannschaft ist zu verwarnen und darauf hinzuweisen, dass sie bei nochmaligem Fehlstart ausgeschlossen wird.
Leitlinie zu 2.7.2.4
Dem Seitenrichter obliegen folgende Aufgaben:
- Ausrichten der Mannschaften;
- Anzeigen des ordnungsgemäßen Ausrichtens durch Heben der weißen Fahne;
- Anzeigen eines Fehlstarts durch Heben der roten Fahne und Übermittlung des Namens (Bugnummer) der schuldigen Mannschaft;
- Kontrolle der Startnummern und Übermittlung von fehlenden oder falschen Startnummern an Starter und Ziel.
Einen Fehlstart können eine oder mehrere Mannschaften verursachen. Er liegt vor, wenn nach Heben der roten Fahne und vor dem Kommando ("los") oder bei Ampelstart zwischen dem Aufleuchten der roten Lampe und vor Aufleuchten der grünen Lampe ein Boot aktiv losfährt. (Oft ist es sinnvoll, das Startkommando auf jeden Fall zu Ende zu führen, um dem Seitenrichter die zweifelsfreie Beurteilung eines Fehlstarts zu erleichtern.) Der Fehlstart wird in jedem Fall von der Mannschaft verursacht, die als erste die Startlinie im genannten Sinn überfährt. Weitere Mannschaften kommen vor allem dann als Verursacher in Betracht, wenn die Boote nicht auf benachbarten Startbahnen liegen oder offensichtlich aus eigenem Antrieb den Fehlstart begangen haben. Zieht eine Mannschaft lediglich mit, weil sie bemerkt, dass auf der Nebenbahn ein deutlicher Fehlstart erfolgt, scheidet in der Regel sie als Verursacher aus.
Je nach Standort und technischen Einrichtungen ist die Ausbreitung der Schallwellen zu berücksichtigen. Deshalb soll ein Seitenrichter sich nicht auf das akustische Signal verlassen, um nicht bei größerer Entfernung zum Starter fälschlicherweise einen Fehlstart anzuzeigen.
Die Entscheidung liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Seitenrichters. Wenngleich nach der RWR auch Starter oder Schiedsrichter über den Fehlstart entscheiden können, sollten sich diese auf die Entscheidung des Seitenrichters grundsätzlich verlassen, da dieser die Situation meist am besten beurteilen kann.
2.7.2.5
Eine erteilte Verwarnung gilt bis zur Beendigung des nächsten Laufes der verwarnten Mannschaft auf der Regatta. Startet eine bereits verwarnte Mannschaft falsch oder erhält sie aus anderen Gründen eine weitere Verwarnung, so muss sie der Starter ausschließen.
Ausführungsbestimmungen zu 2.7.2.5
Startbefehl
Der Starter gibt den Hinweis „2 Minuten“. Wenn die Boote ausgerichtet sind, ruft der Starter die Mannschaften in der Reihenfolge der Startplätze auf. Sobald er den Aufruf begonnen hat, liegt es in der alleinigen Verantwortung der Mannschaften, startbereit zu sein. Ab diesem Zeitpunkt nimmt der Starter keine Rücksicht mehr auf fehlende Startbereitschaft. Nach dem Aufruf der letzten Mannschaft sagt der Starter „Achtung“. Dann hebt er langsam die rote Fahne. Nach einer variablen Pause erteilt er das Startkommando, indem er gleichzeitig die rote Fahne senkt und das Wort „Los“ spricht.
Anstelle des Starts mit der roten Fahne kann der Start auch durch eine Ampelanlage gegeben werden. Nach der Ankündigung durch das Wort „Achtung“ schaltet der Starter die Ampelanlage von „neutral“ auf „rot“. Nach einer variablen Pause erfolgt der Startbefehl durch Umschalten von „rot“ auf „grün“ bzw. „gelb“. Gleichzeitig wird ein akustisches Signal (Hupton) ausgelöst.
In Para-Rennen mit sehbeeinträchtigten Ruderern gibt der Starter beim Heben der roten Fahne bzw. beim Drücken der Ampelanlage auf „rot“ den Ruderern zusätzlich den verbalen Hinweis „rote Fahne“ bzw. „rotes Licht“.
Bei einem Fehlstart läutet der Starter die Glocke und ruft die Boote durch Schwenken der roten Fahne zurück. Kommt eine Ampelanlage zum Einsatz, soll diese (anstelle der Glocke und roten Fahne) verwendet werden, indem das rote Licht blinkt und gleichzeitig wiederholt ein akustisches Signal (Hupton) ausgelöst wird. In diesem Fall kann auch der Seitenrichter direkt das Fehlstart-Signal zum Stoppen des Rennens auslösen, wenn die Ampelanlage technisch dazu ausgelegt ist.
Ist das Ausrichten der Boote durch besondere Umstände erschwert (fehlende oder instabile Startanlage, Wind, Strömung), kann der Aufruf durch die Ankündigung „Sofort-Start“ ersetzt werden.
Die Aufgaben des Starters kann auch ein Schiedsrichter oder Seitenrichter mit übernehmen. Es soll von festen Startplätzen aus gestartet werden.
Leitlinie zu 2.7.2.5
Eine Verwarnung erlischt erst nach ordnungsgemäßer Beendigung des Rennens. Die Formulierung „nächster Lauf“ macht deutlich, dass Verwarnungen z. B. wegen Verstoßes gegen die Fahrordnung im nächsten Rennen wirksam sind. Ebenso sind Verwarnungen nach Fehlstart erst nach Beendigung des Rennens erloschen.
2.7.3 - Fairness im Wettkampf
2.7.3.1
Von den Ruderern, Ruderinnen und Steuerleuten wird gefordert, jeden Wettkampf in sportlich - fairer Weise, entsprechend den geltenden Regeln, zu bestreiten und es zu vermeiden, den Gegner in unsportlicher Weise zu beeinträchtigen.
2.7.3.2
Größte Sorgfalt und Aufmerksamkeit sind während des Rennens auf das Steuern zu verwenden; auch fahrlässig dürfen Mitbewerber nicht beeinträchtigt werden.
2.7.4 - Fahrwasser und Fahrbahn
2.7.4.1
Jedes Boot soll während des Rennens in seinem eigenen Fahrwasser bleiben; ein Verlassen geht auf eigene Gefahr.
2.7.4.2
Das eigene Fahrwasser des Bootes ist seine Fahrbahn, die der Mittellinie der Regattabahn gleichlaufend ist.
2.7.4.3
Das Boot, das sich im eigenen Fahrwasser befindet, genießt Schutz gegen Zusammenstoß und Behinderung; es braucht nicht Raum zu geben, um den Zusammenstoß zu vermeiden oder der Behinderung zu entgehen.
2.7.4.4
Wer, ohne durch ein unvorhergesehenes Hindernis gezwungen zu sein, außerhalb seines eigenen Fahrwassers rudert, ist auszuschließen, wenn er sich dadurch einen Vorteil verschafft.
2.7.5 - Besondere Vorkommnisse
Leitlinie zu 2.7.5
Aufgabe des Schiedsrichters ist dafür zu sorgen, dass der Sieger ohne Behinderung oder unfaire Vorteilssuche ermittelt wird. Er richtet sein Hauptaugenmerk auf die für das jeweilige Rennen maßgebliche Entscheidung. Dies ist in einer Abteilung der Sieg, in Vorentscheidungen bezieht es sich auf die für das Weiterkommen maßgebliche Position (z.B. im Halbfinale Rang drei).
Ob eine Behinderung oder Kollision für den Ausgang des Rennens belangreich war, ist von der Art des Rennens und der zurückgelegten Strecke abhängig. So wird der Schiedsrichter ein Rennen dann nicht abbrechen, wenn es zur Behinderung eines Bootes kommt, welches nach Stand des Rennens für den Sieg nicht in Frage kommt. Andererseits kann eine Behinderung im Kampf um Platz drei im Halbfinale durchaus belangreich sein, obwohl das behinderte Boot für die Ränge eins und zwei nicht mehr in Betracht kommt. Im Beispiel des Halbfinals ist der Abbruch des Rennens eher nicht angezeigt, da dies die beiden unbeteiligten, führenden, Mannschaften benachteiligen würde. Hier könnte die behindernde Mannschaft nach dem Zieldurchlauf ausgeschlossen werden. Erreicht dadurch das behinderte Boot noch das Finale, ist keine weitere Entscheidung erforderlich.
Kann durch einen Ausschluss die Behinderung nicht aufgehoben werden, könnte die Wiederholung des Rennens nach Ausschluss der behindernden Mannschaft unter Beteiligung der behinderten Mannschaft und der vor ihr bis Platz drei (Sieger und Zweitplatzierte sind ohne Bedeutung!) im Ziel platzierten Teams angeordnet werden. Das hinter der behinderten Mannschaft im Ziel eintreffende Boot (im Beispiel auf Platz 6) würde an dem Wiederholungsrennen nicht teilnehmen, da es - ohne behindert worden zu sein - dieses Ergebnis erreicht hat und durch die Wiederholung nur bevorteilt würde. Zu berücksichtigen ist, inwieweit das behinderte Boot sein Rennen fortsetzt. Rudert es z.B. ohne Bootsschaden nicht mehr im renngemäßen Tempo, könnte die Behinderung für den Rennausgang selbst bei Kollision nicht belangreich gewesen sein, da die Mannschaft das Rennen de facto aufgegeben hat.
Die Frage der Bahnzuteilung im Finale erfordert keinesfalls eine Wiederholung des Rennens.
Für ein Finale können die hier vorgetragenen Überlegungen analog berücksichtigt werden.
Kommt es zu einem Ausschluss, hat der Schiedsrichter über einen evtl. Einspruch zu entscheiden und seine Entscheidung schriftlich zu begründen. Hierzu ist es sinnvoll, sich direkt nach dem Ausschluss Notizen vom Vorfall zu machen, mit dessen Hilfe die Entscheidung nachvollziehbar wird. In der schriftlichen Entscheidung ist das betroffene Rennen mit den startenden Booten und deren Startnummern sowie die Art des Rennens festzuhalten. Der Rennverlauf und die Situation, die zum Ausschluss geführt hat, ist ausführlich - möglichst mit Skizze - darzustellen, die Entscheidung mit Verweis auf die Rechtsgrundlage der RWR zu begründen.
2.7.5.1 - Behinderung
Eine Behinderung liegt vor, wenn
- eine Mannschaft außerhalb des eigenen Fahrwassers eine andere Mannschaft an der freien Ausnutzung der Regattabahn voraus oder seitlich stört (Schmeißwasser),
- eine Mannschaft eine andere Mannschaft vom Kurs abdrängt,
- sich von mehreren Mannschaften die Ruder, die Boote oder die Insassen berühren, oder
- eine Mannschaft, die sich außerhalb des eigenen Fahrwassers befindet, schuldhaft das Feld zusammendrängt.
2.7.5.2 - Belangreiche Behinderung
Eine Behinderung ist belangreich, wenn sie für den Ausgang des Rennens von Bedeutung sind. Diese Entscheidung trifft der Schiedsrichter nach den Umständen, insbesondere dem Stand des Rennens, dem Abstand vom Ziel, sowie danach, ob es sich um einen schweren Zusammenstoß bzw. um eine nachhaltige Behinderung handelt oder ob der Zwischenfall nur geringfügiger Art ist.
2.7.5.3 - Folgen einer belangreichen Behinderung
Eine Mannschaft, die eine belangreiche Behinderung verursacht hat, ist auszuschließen. Vermag der Schiedsrichter nicht mit Sicherheit festzustellen, welche Mannschaft den Zusammenstoß oder die belangreiche Behinderung verschuldet hat, so ordnet er die Wiederholung des Rennens an.
Der Schiedsrichter kann nach Rennabbruch an Ort und Stelle sofort (Ziffer 2.7.5.4) seine Entscheidung treffen oder diese, ohne das Rennen abzubrechen, von der weiteren Entwicklung des Rennens abhängig machen (Ziffer 2.7.5.5). Er kann auch eine Mannschaft oder mehrere Mannschaften ausschließen, ohne das Rennen abzubrechen.
2.7.5.4 - Rennabbruch und nachfolgende Entscheidung
Will der Schiedsrichter das Rennen abbrechen, Iäutet er die Glocke und bricht anschließend das Rennen durch Schwenken der roten Fahne ab. Die Mannschaften haben auf dieses Zeichen sofort abzustoppen und die Anordnungen des Schiedsrichters abzuwarten. Schließt der Schiedsrichter eine Mannschaft aus, so wird das Rennen für die verbliebenen Mannschaften wiederholt. Bleibt nach dem Ausschluss nur eine Mannschaft übrig, so ist sie zum Sieger zu erklären.
2.7.5.5 - Entscheidung nach Beendigung des Rennens
Lässt der Schiedsrichter das Rennen zu Ende fahren und trifft er danach die Entscheidung, dass eine Mannschaft wegen einer belangreichen Behinderung auszuschließen sei, so braucht das Rennen nicht wiederholt zu werden, wenn die von der Behinderung betroffene Mannschaft nach Ausschluss der die Behinderung verursachenden Mannschaft nicht mehr benachteiligt ist. Anderenfalls muss der Schiedsrichter die Wiederholung des Rennens anordnen.
Ausführungsbestimmungen zu 2.7.5.5
Eine Mannschaft gilt nicht mehr als benachteiligt, wenn sie nach Ausschluss der die Behinderung verursachenden Mannschaft
- Sieger des Rennens ist oder
- sich im Falle von Vorentscheiden für den nächsthöheren Lauf qualifiziert hat oder
- in einem Hauptrennen mit Punktewertung in der Platzierung keinen Nachteil mehr hat.
Bei der Wiederholung eines Rennens legt der Schiedsrichter fest, mit welchen Mannschaften das Rennen um welche Plätze wiederholt wird.
2.7.6 - Wiederholung des Rennens / Zeit des neuen Starts
2.7.6.1
Abbruch und Wiederholung des Rennens in besonderen Fällen
Der Schiedsrichter kann das Rennen abbrechen und wiederholen lassen, wenn
- außergewöhnliche Wind- und Wetterverhältnisse, Wellengang oder sonstige unvorhergesehene eingetretene Störungen den ordnungsgemäßen Rennverlauf verhindert oder wesentlich beeinträchtigt haben;
- ein Boot infolge eines Hindernisses auf der Regattastrecke gezwungen war, abzustoppen oder sein Fahrwasser zu verlassen und im Fahrwasser eines anderen Bootes oder außerhalb der abgesteckten Bahn zu rudern und ein solcher Zwischenfall auch – ohne dass er zum Zusammenstoß oder zur Behinderung geführt hat – für den Ausgang des Rennens von Bedeutung war.
2.7.6.2
In allen Fällen, in denen der Schiedsrichter die Wiederholung eines Rennens angeordnet hat, bestimmt er, wenn er nicht die sofortige Wiederholung anordnet, die Zeit für den neuen Start im Einvernehmen mit der Regattaleitung, möglichst nach Anhören der Obleute der beteiligten Mannschaften.
2.7.6.3
Kann ein Rennen wegen außergewöhnlicher Wind- und Wetterverhältnisse oder aus sonstigen zwingenden Gründen während der Regatta oder im Anschluss an das letzte Rennen des Regattaprogramms nicht wiederholt werden, so entscheidet der Regattaausschuss. Er kann das Rennen auf einen späteren Termin verlegen oder für verfallen erklären. Das gleiche gilt für die restlichen Rennen nach Abbruch einer Regatta.
2.7.6.4
Ansprüche auf Rückgabe der Regattabeiträge oder Ersatz von Aufwendungen stehen den Vereinen / den Schülerruderriegen gegen den Veranstalter und seinen Regattaausschuss nicht zu. Das gilt auch, wenn eine Regatta aus zwingenden Gründen abgesagt / abgebrochen wird.
2.7.7 - Havarie – Unpässlichkeit – Kenterung
2.7.7.1
Materialschäden während des Rennens führen nicht zum Abbruch oder zur Wiederholung. Das gleiche gilt für Unpässlichkeit von Mitgliedern der Mannschaft.
2.7.7.2
In Rennen der in Ziffer 2.5.11.1 geregelten Art wird bei Kenterung oder vom Schiedsrichter anerkannten Materialschäden die betroffene Mannschaft so gewertet, als habe sie als Letzte die Ziellinie passiert. Im Falle des Zusammenstoßes oder höherer Gewalt entscheidet darüber der Schiedsrichter.
2.7.8 - Aufgeben des Rennens
Abstoppen im Rennen geht, außer bei Zusammenstoß und höherer Gewalt, immer auf Gefahr der Mannschaft, wenn es der Schiedsrichter nicht angeordnet hat. Hat eine Mannschaft, außer bei Zusammenstoß, Behinderung oder höherer Gewalt, das Rennen aufgegeben, so ist sie von der weiteren Teilnahme am Rennen auch bei einer eventuellen Wiederholung des Rennens ausgeschlossen. Ob das Rennen aufgegeben ist, entscheidet der Schiedsrichter.
Leitlinie zu 2.7.8
Um Missverständnissen vorzubeugen, sollte der Schiedsrichter - wenn es der Rennverlauf zulässt - die betroffene Mannschaft befragen, ob sie das Rennen tatsächlich aufgegeben hat.
2.7.9 - Beendigung des Rennens – Zielrichter – Ziellinie
2.7.9.1
Ein Boot hat das Rennen beendet, wenn es mit der Spitze seines Vorderstevens die Ziellinie schneidet, auch wenn ein, mehrere oder alle Ruderer in das Wasser gefallen sind. Nur der Steuermann muss sich im oder am Boot befinden.
2.7.9.2
Der Zielrichter stellt die Reihenfolge des Einlaufs der Boote im Ziel fest.
Leitlinie zu 2.7.9.2
Neben dem Zielrichter sind weitere Helfer im Zielgericht eingesetzt. Aufgabe des Zielrichters ist in erster Linie:
- Feststellung der Reihenfolge des Zieldurchgangs der Boote nach Bug- oder Rückennummern;
- Feststellung, ob das Rennen ordnungsgemäß beendet ist (Bestätigung des Fahnensignals des Schiedsrichters durch Heben der weiße Fahne);
- Information der Regattaleitung über Rennergebnisse und Dokumentation des Schiedsrichters;
- Prüfung der End- und Zwischenzeiten auf Plausibilität und ggf. Verzicht auf deren Veröffentlichung;
- Grobkontrolle der erforderlichen Zusatzgewichte.
Der Zielrichter benötigt eine Peileinrichtung, die die Ziellinie wiedergibt, eine weiße Fahne und ein Megaphon. Ein Fernglas hilft bei vielen Regattastrecken zur Feststellung der Bugnummern.
Die Entscheidung des Zielrichters ist eine Tatsachenentscheidung. Soweit vorhanden, kann er dazu technische Hilfsmittel nutzen. Immer wieder wird von Aktiven oder Betreuern der festgestellte Zieleinlauf in Frage gestellt und Einsicht in Videoaufzeichnungen gefordert. Dies kann den Regattaablauf stören und ist im Grundsatz nicht vorgesehen, da die Entscheidung des Zielrichters zählt. Einsicht in Videoaufzeichnungen soll daher nur gewährt werden, wenn ein Einspruch vorliegt und die Kaution hinterlegt wurde. Aber auch dann besteht kein Anspruch auf Einsicht in den Zielfilm.
2.7.9.3
War der Rennverlauf ordnungsgemäß und hält keine Mannschaft einen vorläufigen Einspruch gegenüber dem Schiedsrichter aufrecht, so zeigt er den Ruderern und dem Zielgericht die weiße Fahne, andernfalls zeigt er die rote Fahne.
In Para-Rennen mit sehbeeinträchtigten Ruderern gibt der Schiedsrichter beim Heben der weißen oder der roten Fahne zusätzlich den verbalen Hinweis „weiße Fahne“ bzw. „rote Fahne“.
Leitlinie zu 2.7.9.3
Grundsätzlich gibt der Zielrichter/das Zielgericht das Rennergebnis nur frei, wenn er/es die weiße Fahne des Schiedsrichters gezeigt bekommen hat. Dies kann nach dem Zieldurchlauf, insbesondere bei dem Anzeigen eines vorläufigen Einspruchs, auch einige Zeit in Anspruch nehmen. Die rote Fahne wird vom Schiedsrichter nur dann gezeigt, wenn eine Entscheidung auf dem Wasser nicht unmittelbar getroffen werden kann, oder ein vorläufiger Einspruch aufrechterhalten wird.
2.7.9.4 - Totes Rennen
Schneiden zwei Boote gleichzeitig die Ziellinie (totes Rennen), so werden sie auf den gleichen Platz gesetzt und erhalten gegebenenfalls die Punkte, die dieser Platzierung entsprechen. Der nachfolgende Platz und die entsprechenden Punkte werden nicht vergeben. Entsprechend ist auch zu verfahren, wenn mehr als zwei Boote am toten Rennen beteiligt sind.
Ist die Platzierung für weitere Läufe entscheidend und lässt die Regattaanlage nicht ausnahmsweise den Start aller am toten Rennen beteiligten Boote zu, so müssen diese ein Entscheidungsrennen fahren. Bei Einverständnis der beteiligten Mannschaften kann das Entscheidungsrennen durch einen Losentscheid ersetzt werden.
Entscheidungsrennen sind auch für die Vergabe von Wanderpokalen und Herausforderungspreisen anzusetzen.
Leitlinie zu 2.7.9.4
Auch wenn durch modernste Technik vermeintlich ein Sieger festgestellt werden kann, sind jedoch die tatsächlichen technischen Möglichkeiten (Bildaufbau pro Sekunde) des Aufnahmegerätes zu berücksichtigen. Die Unterscheidung soll im Bereich des DRV 1/100 Sekunde nicht unterschreiten.
Ein Entscheidungsrennen ist nur dann erforderlich, wenn es in dem Rennen um die Vergabe von Herausforderungspreisen oder Wanderpokalen geht. Ist die Platzierung für weitere Läufe z. B. nach Vorrennen von Bedeutung, nehmen alle durch „totes Rennen“ gleich platzierten Mannschaften an den folgenden Läufen teil. Hierbei wird auch betrachtet, ob auf der Regattastrecke ausnahmsweise eine zusätzliche Startbahn (z. B. Bahn 0 oder 7) zur Verfügung steht. Fallen diese Optionen aus, müssen die gleich platzierten Teams ein Entscheidungsrennen ausrudern.
Bei Einverständnis der beteiligten Vereine kann ein Entscheidungsrennen durch Losentscheid ersetzt werden. Obwohl in den RWR nicht mehr ausdrücklich formuliert, gilt eine Mannschaft, die am Entscheidungsrennen nicht teilnimmt, als besiegt. Soweit aufgrund der Platzierungen die Startplätze in den folgenden Läufen gesetzt werden entscheidet das Los.
In allen übrigen Rennen werden somit ggf. mehrere Boote zu Siegern erklärt oder auf die gleiche Platzierung gesetzt. Die nachfolgenden Plätze bleiben insoweit frei. Werden in dem Rennen Punkte für Gesamtwertungen vergeben, erhalten alle Mannschaften mit der gleichen Platzierung die entsprechenden Punkte. Auch in diesem Fall werden Punkte für die freibleibenden, nachfolgenden Plätze nicht vergeben.
Die vorgenannten Regelungen gelten auch auf Meisterschaften des DRV.
2.8 - Rechte der Aktiven
2.8.1 - Einspruch
Leitlinie zu 2.8.1
Für den „vorläufigen Einspruch" gilt folgende Verhaltensregel:
- Eine Mannschaft, die zum Rennverlauf einen vorläufigen Einspruch einlegen will, muss dies dem Schiedsrichter durch Handaufheben während des Rennens oder unmittelbar nach dem Zieldurchgang vom Boot aus mitteilen.
- Der Schiedsrichter wird sich dann zu dieser Mannschaft begeben und den mündlichen, vorläufigen Einspruch entgegennehmen und mit ihr besprechen.
- Hält die Mannschaft den vorläufigen Einspruch gegenüber dem Wettkampfrichter aufrecht, dann hält er den Zeitpunkt des vorläufigen Einspruchs fest, zeigt dem Zielgericht die rote Fahne und gibt ihm eine kurze verbale Information. Der Schiedsrichter kann hier die Meinung der Mannschaft nicht überstimmen und somit auch nicht die weiße Fahne zeigen. Er macht sich Notizen zum Sachverhalt, um bei einem schriftlichen Einspruch sicher entscheiden zu können.
- Die Siegerehrung des Rennens ist bis frühestens 60 Minuten nach dem Rennen aufzuschieben.
2.8.1.1
Jeder beteiligte Verein, oder jede beteiligte Schülerruderriege, kann wegen Streitigkeiten oder Unregelmäßigkeiten im Verlauf der Regatta Einspruch einlegen. Der Einspruch ist schriftlich spätestens 1 Stunde nach dem betreffenden Rennen im Geschäftszimmer des Regattaausschusses einzureichen oder zu Protokoll zu geben. Dabei kann ein Einspruch zum Rennverlauf gemäß RWR 2.4.2.2 nur bei Vorliegen eines vorläufigen Einspruchs eingereicht werden. Der vorläufige Einspruch muss dem Schiedsrichter während des Rennens oder unmittelbar nach dem Rennen vom Boot aus durch die Mannschaft kundgetan werden. Wird der vorläufige Einspruch nicht fristgerecht bestätigt, so gilt er als zurückgenommen.
2.8.1.2
Der Einspruch gegen die Startberechtigung eines Ruderers oder einer Mannschaft muss spätestens 1 Stunde vor Beginn des Rennens eingelegt werden. Der Einspruch gegen die Startberechtigung kann noch innerhalb von 3 Monaten nach dem Tag des Rennens eingelegt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass dem Vorstand und Obmann des Vereins bzw. der Schülerruderriege wesentliche, den Einspruch begründende Tatsachen erst nach Ablauf der Einspruchsfrist bekannt geworden sind. Wird dem Einspruch stattgegeben, so ist nach Ziffer 2.5.8.2 zu verfahren.
2.8.1.3
Mit dem Einspruch sind Euro 50.- Einspruchsgebühr zu entrichten. Die Einspruchsgebühr verfällt der Regattakasse des Veranstalters, wenn der Einspruch rechtskräftig zurückgewiesen wird; ist der Einspruch begründet, so wird die Gebühr zurückerstattet.
2.8.2 - Entscheidung
2.8.2.1
Die Entscheidung über Einsprüche, die sich auf den Verlauf des Rennens beziehen, trifft der Schiedsrichter. Über Einsprüche gegen den festgestellten Einlauf der Boote im Ziel entscheidet der Zielrichter. Über Einsprüche, die nicht zur Zuständigkeit des Schiedsrichters oder Zielrichters gehören, entscheidet der Regattaausschuss.
Leitlinie zu 2.8.2.1
Über einen Einspruch entscheiden je nach dessen Bezug die hier genannten Personen. Sie sind in der Regel die einzigen Beteiligten, die die jeweilige Situation z.B. den Rennverlauf auch in seiner Entwicklung beobachtet und in der Folge entschieden haben. Dabei sind Tatsachenentscheidungen (z. B. belangreiche Behinderung oder nicht) nicht revidierbar. Hier ist nur zu prüfen, ob das Regelwerk korrekt angewendet wurde. Auch diese Entscheidungen sind für weitere Verfahren schriftlich niederzulegen.
2.8.2.2
Die Entscheidungen des Schiedsrichters, des Zielrichters und des Regattaausschusses, die auf einen Einspruch ergehen, sowie die Anordnungen und Entscheidungen, die auf einen Einspruch hin aufrechterhalten werden, sind schriftlich niederzulegen. Sie enthalten die tatsächlichen Feststellungen und die Begründung. Die schriftlichen Entscheidungen können nicht mehr abgeändert werden. Sie sind den beteiligten Mannschaften vom Regattaausschuss alsbald bekannt zu geben.
Die Entscheidungen können von den Obleuten der beteiligten Mannschaften im Regattageschäftszimmer eingesehen werden. Den am Einspruch beteiligten Vereinen / Schülerruderriegen sind vom Regattaausschuss die Entscheidungen innerhalb einer Woche mit Einschreibebrief zuzustellen.
2.8.2.3
Von allen Einsprüchen und schriftlichen Entscheidungen der Schiedsrichter, Zielrichter und des Regattaausschusses sind der Geschäftsstelle des DRV Abschriften einzusenden.
2.8.3 - Berufung
2.8.3.1
Gegen die Entscheidungen des Schiedsrichters, des Zielrichters und des Regattaausschusses kann jeder beteiligte Verein / jede beteiligte Schülerruderriege Berufung beim Rechtsausschuss des DRV einlegen.
2.8.3.2
Die Berufung ist zu begründen und muss innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung (Ziffer 2.8.2.2) bei der Geschäftsstelle des DRV eingegangen sein. Zugleich sind Euro 50.- Berufungsgebühr zu entrichten.
2.8.3.3
Die tatsächlichen Feststellungen in den Entscheidungen des Schiedsrichters können mit der Berufung nicht angegriffen werden. Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die RWR auf den vom Schiedsrichter festgestellten Tatbestand nicht oder falsch angewandt worden sind.
2.8.3.4
Der Rechtsausschuss entscheidet endgültig. Wird die Berufung zurückgewiesen, so verfällt die Berufungsgebühr dem DRV. Hat die Berufung Erfolg, wird die Gebühr dem Verein / der Schülerruderriege zurückerstattet.
2.8.3.5
Die Entscheidungen des Rechtsausschusses sind den beteiligten Vereinen / Schülerruderriegen zuzustellen. Auf Anordnung des Vorsitzenden des Rechtsausschusses sind sie im Amtsblatt zu veröffentlichen.
2.8.3.6
Wird infolge der Entscheidung des Regattaausschusses oder der Berufungsentscheidung eine Mannschaft nachträglich als Sieger erklärt, so kann das in der Zwischenzeit nicht zu ihrem Nachteil geltend gemacht werden.
2.9 - Doping
Leitlinie zu 2.9
Wettkampfrichter können im Zusammenhang mit Doping-Kontrollen mit der Information der betroffenen Aktiven auf der Regatta beauftragt werden. Dazu werden den Sportlern entsprechende Formulare je nach Vorgabe am Siegersteg oder beim Anlegen zur Unterschrift überreicht. Ab diesem Zeitpunkt muss der Sportler innerhalb der festgelegten Zeit bei der Doping-Probe erscheinen und ist bis dahin durch den Wettkampfrichter so zu eskortieren, dass Manipulationen ausgeschlossen werden können.
2.9.1 - Doping-Kontrollen
Der Regattaausschuss ordnet auf Anweisung des DRV-Doping-Kontrollen gemäß dem Anti-Doping-Regelwerk der nationalen Anti-Doping-Agentur (NADA-Code) an und überwacht ihre Durchführung.
2.9.2 - Wettkampfsperren wegen Dopingverstoß
2.9.2.1
Die Anti-Doping-Ordnung des DRV, das Anti-Doping-Regelwerk der nationalen Anti-Doping-Agentur (NADA-Code) sowie die jeweils gültigen Anti-Doping-Bestimmungen der FISA sind Bestandteil der AWB. Auf die jeweils gültige Fassung und evtl. Änderungen und Ergänzungen wird in Amtlichen Bekanntmachungen hingewiesen. Sie werden wirksam mit deren Erscheinungstag.
2.9.2.2
Für den Fall des Zugangs der schriftlichen Benachrichtigung über das Vorliegen einer positiven A-Probe oder des hinreichenden Verdachts eines Dopingverstoßes oder Medikamentenmissbrauchs während des Wettkampfes durch eine für die Bekämpfung des Dopings zuständige Stelle erfolgt der Ausschluss für diese Regatta sofort durch den Regattaausschuss.
Dies gilt auch für eine Mitarbeit in der Regattaleitung (2.5.5 RWR). als Wettkampfrichter (2.4 RWR) oder als Obmann (2.6.6 RWR).
3 - Bestimmungen für das Meisterschaftsrudern (MR)
3.1 - Allgemeines
Meisterschaften werden nach den Allgemeinen Wettkampfbestimmungen (AWB) einschließlich der AWB - AB ausgetragen, soweit die nachfolgenden Bestimmungen für Meisterschaftsrudern (MR) nichts anderes regeln. Die Meisterschaften finden jährlich statt. Orte und Termin gibt der Vorstand zu Beginn des Kalenderjahres amtlich bekannt.
3.2 - Meisterschaften des Deutschen Ruderverbandes
Folgende Meisterschaften werden ausgetragen:
- Deutsches Meisterschaftsrudern (Kleinboot)
- Deutsches Meisterschaftsrudern (Mittel- und Großboot)
- Deutsche Jahrgangsmeisterschaften U 23
- Deutsche Juniorenmeisterschaften
- Deutsche Jahrgangsmeisterschaften U 17
- Deutsche Sprintmeisterschaften
- Deutsche Ruderergometermeisterschaften
- Deutsches Meisterschaftsrudern für Para-Ruderer
3.3 - Ausschreibung der Meisterschaften
3.3.1
Die Meisterschaften des DRV werden vom Vorstand ausgeschrieben. Die Rennen sind auszuschreiben für Ruderer, die einem Verbandsmitglied des DRV oder dem Nordschleswigschen Ruderverband angehören. Sie müssen entweder die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder ihren ständigen Wohnsitz im Bereich des DRV oder des Nordschleswigschen Ruderverbandes haben. Die Startberechtigung bei den Meisterschaften hat keinen Anspruch auf Berücksichtigung bei Nominierungsentscheidungen zur Folge.
3.3.2
Die Meisterschaften werden vom Vorstand einem Verbandsverein zur Durchführung auf dessen Rechnung übertragen.
3.4 - Deutsches Meisterschaftsrudern
3.4.1 - Deutsches Meisterschaftsrudern (Kleinboot)
3.4.1.1
Die Rennen des Deutschen Meisterschaftsruderns (Kleinboot) sind:
- Frauen-Einer
- Männer-Einer
- Leichtgewichts-Frauen-Einer
- Leichtgewichts-Männer-Einer
- Frauen-Zweier o. St.
- Männer-Zweier o. St.
- Leichtgewichts-Frauen-Zweier o. St.
- Leichtgewichts-Männer-Zweier o. St.
3.4.1.2
Die Streckenlänge beträgt 2.000 m.
3.4.1.3
Die Sieger heißen: Deutsche Meister. Sie erhalten die Meisterschaftsmedaille des DRV.
Die siegreiche Mannschaft erhält das Ehrenzeichen des DRV.
Der Sieger im Männer-Einer erhält zusätzlich als Wanderpreis für seinen Verein die Meisterschaftskette des DRV.
3.4.1.4
Es werden auch die Finals C ff. ausgefahren, sofern genügend Meldungen vorliegen.
3.4.1.5
Ab 25 Booten gilt ein Ausscheidungssystem mit Viertelfinals und Halbfinals, das in den Ausführungsbestimmungen zu 3.10.6 extra aufgeführt ist. Hierzu teilt der Regattaausschuss die Vorrennen im Benehmen mit dem für den Leistungssport zuständigen Mitglied des DRV-Vorstands oder einer von dieser beauftragten Person ein. Hierzu werden in der Regel die Leistungen der vorausgegangenen Überprüfungsmaßnahme (Kaderüberprüfung) zu Grunde gelegt.
3.4.2 - Deutsches Meisterschaftsrudern (Großboot)
3.4.2.1
Die Rennen des Deutschen Meisterschaftsruderns (Mittel- und Großboot) sind:
- Frauen-Doppelzweier
- Männer-Doppelzweier
- Leichtgewichts-Frauen-Doppelzweier
- Leichtgewichts-Männer-Doppelzweier
- Frauen-Vierer o. St.
- Männer-Vierer o. St.
- Leichtgewichts-Männer-Vierer o. St.
- Frauen-Doppelvierer o. St.
- Männer-Doppelvierer o. St.
- Leichtgewicht-Frauen-Doppelvierer o. St.
- Mixed-Doppelvierer o. St.
- Frauen-Achter
- Männer-Achter
- Mixed-Achter
3.4.2.2
Die Streckenlänge beträgt 1.000 m.
3.4.2.3
Die Sieger heißen: Deutsche Meister. Sie erhalten die Meisterschaftsmedaille des DRV. Die siegreiche Mannschaft erhält das Ehrenzeichen des DRV.
3.4.2.4
Die in den Ausführungsbestimmungen zu Ziffer 2.2.3 RWR enthaltene Startbeschränkung für Junioren nach dem Gewinn einer Deutschen Meisterschaft wird aufgehoben. Junioren sind auch nach dem Gewinn eines Rennens bei den DGBM noch in unbeschränkten Rennen der Junioren startberechtigt.
3.4.2.5
Die Finalteilnehmer werden nur über Vorläufe und evtl. erforderliche Zwischenläufe ermittelt, Hoffnungsläufe und Halbfinals werden nicht ausgetragen. Es gilt der Anhang zu den RWR „Einteilung der Vorrennen“, Tabelle A bis F, in Verbindung mit den AB zu Ziffer 3.10.6, erster Punkt (Verbleibt aufgrund des im Anhang genannten Ausscheidungssystems ein Startplatz im Finale frei, nimmt diesen die in der vorrangegangenen Vorentscheidung zeitschnellste Mannschaft ein, die aufgrund ihrer Platzierung nicht für den Endlauf qualifiziert gewesen wäre.) Bei Ausfall des Zeitmesssystems bleibt dieser Startplatz im Finale frei.
3.5 - Deutsche Jahrgangsmeisterschaften U23
3.5.1
Die Rennen der Deutschen Jahrgangsmeisterschafen U 23 sind:
- Leichtgewichts-Frauen-Einer B
- Leichtgewichts-Männer-Einer B
- Frauen-Einer B
- Männer-Einer B
- Leichtgewichts-Frauen-Zweier o. St. B
- Leichtgewichts-Männer-Zweier o. St. B
- Frauen-Zweier o. St. B
- Männer-Zweier o. St. B
- Leichtgewichts-Frauen-Doppelzweier B
- Leichtgewichts-Männer-Doppelzweier B
- Frauen-Doppelzweier B
- Männer-Doppelzweier B
- Leichtgewichts-Männer-Vierer o. St. B
- Frauen-Vierer o. St. B
- Männer-Vierer o. St. B
- Leichtgewichts-Frauen-Doppelvierer o. St. B
- Leichtgewichts-Männer -Doppelvierer o. St. B
- Frauen-Doppelvierer o. St. B
- Männer-Doppelvierer o. St. B
- Frauen-Vierer m. St. B
- Männer-Vierer m. St. B
- Leichtgewichts-Männer-Achter m. St. B
- Frauen-Achter m. St. B
- Männer-Achter m. St. B
- PR1 SM 1x B
- PR1 SF 1x B
- PR2 SM/F 2x B
- PR3 SM/F 2x B
- PR3 SM/F 4+ B
3.5.2
Die Streckenlänge beträgt 2.000 m.
3.5.3
Die Sieger heißen: Deutscher Jahrgangsmeister U 23. Sie erhalten die Meisterschaftsmedaille des DRV. Die siegreiche Mannschaft erhält eine Urkunde des DRV.
3.5.4
Die Klassifizierung der Teilnehmenden erfolgt nach den jeweils anwendbaren Bestimmungen von WorldRowing zum Para-Rudern. Die Klassifizierung erfolgt durch den Deutschen Ruderverband oder einer von ihm beauftragten Person.
3.6 - Deutsche Juniorenmeisterschaften
3.6.1
Die Rennen der Deutschen Juniorenmeisterschaften sind:
- Leichtgewichts-Juniorinnen-Einer A
- Leichtgewichts-Junioren-Einer A
- Juniorinnen-Einer A
- Junioren-Einer A
- Leichtgewichts-Junioren-Zweier o. St. A
- Juniorinnen-Zweier o. St. A
- Junioren-Zweier o. St. A
- Leichtgewichts-Juniorinnen-Doppelzweier A
- Leichtgewichts-Junioren-Doppelzweier A
- Juniorinnen-Doppelzweier A
- Junioren-Doppelzweier A
- Leichtgewichts-Junioren-Vierer o. St. A
- Juniorinnen-Vierer o. St. A
- Junioren-Vierer o. St. A
- Leichtgewichts-Juniorinnen-Doppelvierer o. St. A
- Leichtgewichts-Junioren-Doppelvierer o. St. A
- Juniorinnen-Doppelvierer o. St. A
- Junioren-Doppelvierer o. St. A
- Juniorinnen-Vierer m. St. A
- Junioren-Vierer m. St. A
- Leichtgewichts-Junioren-Achter m. St. A
- Juniorinnen-Achter m. St. A
- Junioren-Achter m. St. A
- PR 1 JM 1x A
- PR1 JF 1x A
- PR2 JM/F 2x A
- PR3 JM/F 2x A
- PR3 JM/F 4+ A
3.6.2
Die Streckenlänge beträgt 2.000 m.
3.6.3
Die Sieger heißen: Deutscher Juniorenmeister. Sie erhalten die Meisterschaftsmedaille des DRV. Die siegreiche Mannschaft erhält eine Urkunde des DRV.
3.6.4
Die Klassifizierung der Teilnehmenden erfolgt nach den jeweils anwendbaren Bestimmungen von WorldRowing zum Para-Rudern. Die Klassifizierung erfolgt durch den Deutschen Ruderverband oder einer von ihm beauftragten Person.
3.7 - Deutsche Jahrgangsmeisterschaften U17
3.7.1
Die Rennen der Deutschen Jahrgangsmeisterschaften U 17 bestehen aus:
- Leichtgewichts-Juniorinnen-Einer B
- Leichtgewichts-Junioren-Einer B
- Juniorinnen-Einer B
- Junioren-Einer B
- Juniorinnen-Zweier o. St. B
- Junioren-Zweier o. St. B
- Leichtgewichts-Juniorinnen-Doppelzweier B
- Leichtgewichts-Junioren-Doppelzweier B
- Juniorinnen-Doppelzweier B
- Junioren-Doppelzweier B
- Juniorinnen-Vierer o. St. B
- Junioren-Vierer o. St. B
- Leichtgewichts-Juniorinnen-Doppelvierer m. St.
- Leichtgewichts-Junioren-Doppelvierer m. St. B
- Juniorinnen-Doppelvierer m. St. B
- Junioren-Doppelvierer m. St. B
- Juniorinnen-Vierer m. St. B
- Junioren-Vierer m. St. B
- Juniorinnen-Achter m. St. B
- Junioren-Achter m. St. B
- PR1 JM 1x B
- PR1 JF 1x B
- PR2 JM/F 2x B
- PR3 JM/F 2x B
- PR3 JM/F 4+ B
3.7.2
Die Streckenlänge beträgt 1.500 m.
3.7.3
Die Sieger heißen: Deutscher Jahrgangsmeister U 17. Sie erhalten die Meisterschaftsmedaille des DRV. Die siegreiche Mannschaft erhält eine Urkunde des DRV.
3.7.4
Die Klassifizierung der Teilnehmenden erfolgt nach den jeweils anwendbaren Bestimmungen von WorldRowing zum Para-Rudern. Die Klassifizierung erfolgt durch den Deutschen Ruderverband oder einer von ihm beauftragten Person.
3.8 - Deutsche Sprintmeisterschaften
3.8.1
Die Rennen der Deutschen Sprintmeisterschaften sind:
- Frauen-Einer A
- Männer-Einer A
- Frauen-Zweier o. St. A
- Männer-Zweier o. St. A
- Juniorinnen-Doppelzweier A
- Junioren-Doppelzweier A
- Juniorinnen-Doppelzweier B
- Junioren-Doppelzweier B
- Frauen-Doppelzweier A
- Männer-Doppelzweier A
- Männer-/Frauen-Mix-Doppelzweier A
- Juniorinnen-Doppelvierer o. St. A
- Junioren-Doppelvierer o. St. A
- Junioren/Juniorinnen-Mix-Doppelvierer o. St. A
- Juniorinnen-Doppelvierer m. St. B
- Junioren-Doppelvierer m. St. B
- Junioren/Juniorinnen-Mix-Doppelvierer m. St. B
- Frauen-Doppelvierer o. St. A
- Männer-Doppelvierer o. St. A
- Männer/Frauen-Mix-Doppelvierer o. St. A
- Juniorinnen-Vierer m. St. A
- Junioren-Vierer m. St. A
- Juniorinnen-Vierer m. St. B
- Junioren-Vierer m. St. B
- Frauen-Vierer m. St. A
- Männer-Vierer m. St. A
- Juniorinnen-Achter m. St. A
- Junioren-Achter m. St. A
- Juniorinnen-Achter m. St. B
- Junioren-Achter m. St. B
- Männer-Achter m. St. A
- Frauen-Achter m. St. A
Erprobungsmaßnahme Bootsklassen für Para-Ruderer bei den DSM
Bei den Deutschen Sprintmeisterschaften werden folgende Rennen zusätzlich ausgetragen:
- PR1 M1x
- PR1 W1x
- PR2 M1x
- PR2 W1x
- PR2 Mix2x
- PR4 M1x
- PR4 W1x
- PR4 M2-
- PR4 W2-
- PR4 Mix2x
- PR4 Mix4+
Die Mannschaften in den Mix-Rennen bestehen je zur Hälfte aus männlichen und aus weiblichen Ruderern. In den Mannschaftsrennen der Para-Ruderer sind Renngemeinschaften zugelassen. Für alle weiteren Regelungen und Restriktionen gelten die Bestimmungen des FISA Rule Book, Appendix R14 und R15, in der jeweils gültigen Fassung, entsprechend.
3.8.2
Die Streckenlänge beträgt mindestens 300 m und max. 500 m.
3.8.3
Es sind nur Vereinsmannschaften startberechtigt.
3.8.4
Die Sieger heißen: Deutscher Sprintmeister. Sie erhalten die Meisterschaftsmedaille des DRV. Der Verein der siegreichen Mannschaft erhält eine Urkunde des DRV.
3.9 - Deutsches Meisterschaftsrudern für Para-Rudern
3.9.1
Die Rennen des Deutschen Meisterschaftsrudern für Para-Ruderer sind:
Erprobungsmaßnahme Bootsklassen und Streckenlänge
- PR1 M1x
- PR1 W1x
- PR2 M1x
- PR2 W1x
- PR2 Mix2x
- PR4 M1x
- PR4 W1x
- PR4 M2-
- PR4 W2-
- PR4 Mix2x
- PR4 Mix4+
3.9.2
Die Mannschaften in den Mix-Rennen bestehen je zur Hälfte aus männlichen und aus weiblichen Ruderern.
Guide Rennen: Alle Rennen in den Mannschaftsbooten sind als Guide Rennen auszuschreiben. Die Mannschaften in den Mix-Rennen bestehen je zur Hälfte aus männlichen und aus weiblichen Ruderern. Zudem muss mindestens die Hälfte der Mannschaft aus Athleten mit Einschränkung bestehen.
3.9.3
Die Streckenlänge beträgt zwischen 1.000 m und 2.000 m. Sie orientiert sich an den Meisterschaften, mit denen die Deutschen Meisterschaften für Para-Ruderer zusammen ausgetragen werden.
Die Streckenlänge beträgt 2000m. Die Deutschen Meisterschaften im Para Rudern werden gemeinsam mit den Deutschen Kleinbootmeisterschaften ausgetragen.
3.9.4
Die Sieger heißen Deutsche Meister. Sie erhalten die Meisterschaftsmedaille des DRV. Die siegreiche Mannschaft bzw. der Verein in den Einer-Wettbewerben, erhält das Ehrenzeichen des DRV.
3.9.5
In den Mannschaftsrennen sind Renngemeinschaften zugelassen.
3.9.6
Für alle weiteren Regelungen und Restriktionen gelten die Bestimmungen des FISA Rule Book, Appendix 18 R14 und R15, in der jeweils gültigen Fassung, entsprechend.
Ausführungsbestimmungen zu 3.9.6
In den Doppelzweiern darf max. ein sehbehinderter Ruderer sitzen, geistig behinderte Ruderer sind grundsätzlich startberechtigt. Die Klassifizierung der Ruderer wird nach den DRV-Klassifizierungsrichtlinien vom Deutschen Behinderten-Sportverband durchgeführt oder vom DRV beauftragt. Mit der Meldung muss für jede Mannschaft ein Betreuer benannt werden.
3.10 - Bestimmungen für Meisterschaftsregatten
3.10.1
Bei den Meisterschaften nach Ziffer 3.4, 3.5, 3.6, 3.7 und 3.9 sind Renngemeinschaften zugelassen.
3.10.2
Bei den Meisterschaften nach Ziffer 3.4 bis 3.8 3.9 sind Nachmeldungen nach Ziffer 2.5.6.1 in der Regel nicht zugelassen.
Leitlinie zu 3.10.2
Bei Meisterschaften sind Nachmeldungen in der Regel nicht zugelassen. Der Verbandsrechtsausschuss hat in einem Berufungsverfahren entschieden, dass Ausnahmen von der Regel nur gerechtfertigt sein können, wenn die Zulassung einer Nachmeldung aus übergeordneten, im Verbandsinteresse liegenden Gründen zwingend ist, oder dass das Interesse des Nachmeldenden die Interessen beteiligter Dritter bei Weitem überwiegt.
3.10.3
Als Orte der Meisterschaften können nur Regattaplätze gewählt werden, deren Regattastrecke gute Gewähr für die einwandfreie Feststellung der besten Mannschaften bietet. Zielfilm / Videoaufzeichnung und elektrische Zeitmessung sind vorgeschrieben. Meisterschaftsrennen dürfen nur von festen Startplätzen gestartet werden.
3.10.4
Die Meisterschaften werden vom Vorstand des DRV zu Beginn des Kalenderjahres amtlich ausgeschrieben. In der Ausschreibung legt der Vorstand die Reihenfolge der Meisterschaftsrennen fest. Der Vorstand bestellt den Regattaausschuss, die Wettkampfrichter und die Lizenzprüfer. Der Regattaausschuss besteht aus 3 Mitgliedern.
3.10.5
Für Rennen der Meisterschaften des DRV nach Ziffer 3.5, 3.6, 3.7 und 3.9 sind Bahnverteilungsrennen anzusetzen, wenn mindestens 4 und höchstens so viele Mannschaften gemeldet haben, wie Startplätze vorhanden sind. Mannschaften, die nicht an einem Bahnverteilungsrennen teilnehmen, sind im dazugehörigen Finale nicht startberechtigt. Bahnverteilungsrennen sollen nicht am Tag der Meisterschaftsfinalrennen ausgefahren werden.
Ausführungsbestimmungen zu 3.10.5
Für Bahnverteilungsrennen gilt folgendes System:
Zu Bahnverteilungsrennen werden die Boote gemäß Ziffer 2.5.9.1 eingeteilt. Bei außergewöhnlichen Verhältnissen hat der Regattaausschuss das Recht, Bahnverteilungsrennen als Einzelzeitfahren von einem festen Startplatz oder fliegend gestartet durchführen zu lassen. Die Mannschaften starten in diesem Fall in der Reihenfolge der verlosten Startplätze. Die Startbahnen für die Finalrennen werden wie folgt gesetzt:
- die beiden Bestplatzierten (bei Einzelzeitfahren die beiden Schnellsten) der Bahnverteilungsrennen starten auf den Bahnen 3 und 4,
- die beiden Nächstplatzierten (bei Einzelzeitfahren die beiden Nächstschnellsten) auf den Bahnen 2 und 5,
- die Übrigen auf den Bahnen 1 und 6.
Der Regattaausschuss hat das Recht, bei außergewöhnlichen Verhältnissen die Einteilung der Startbahnen zu verändern, um sportlich faire Entscheidungen sicherzustellen.
3.10.6
Für Rennen der Meisterschaften des DRV sind Vorentscheidungen anzusetzen, wenn mehr Mannschaften gemeldet haben als Startplätze vorhanden sind. Vorrennen, Hoffnungsläufe oder Viertelfinals sollen vor dem Tag der Meisterschaftsfinalrennen ausgefahren werden.
Erfordert die Zahl der zu einem Meisterschaftsrennen gemeldeten Boote mindestens zwei Hoffnungsläufe oder Halbfinals, werden auch Finalrennen um die Plätze 7 – 12 (Finale B) ausgefahren; bei Meisterschaftsrennen nach Ziffer 3.4.1 werden auch die Finals C ff ausgefahren, sofern genügend Meldungen vorliegen.
Leitlinie zu 3.10.6
Werden Meisterschaften auf Regattastrecken mit weniger als sechs Startplätzen ausgerudert, nimmt die zeitschnellste – eigentlich aufgrund ihrer Platzierung ausgeschiedene Mannschaft – den freien Startplatz im Finale ein. Dies setzt zwischen Start und Ziel eine exakte Kommunikation voraus, damit die Zeitnahme in allen relevanten Vorentscheidungen korrekt erfolgen kann. Demnach darf kein Start ohne Kontakt zum Ziel erfolgen.
Ein mit Vorläufen begonnenes Ausscheidungssystem wird bis zum Finale nicht mehr geändert. Einzige Ausnahme besteht, wenn in einer Vorentscheidung auf Grund von Abmeldungen oder Ausschlüssen alle Boote eines Laufes die nächste Runde erreichen würden. Nur dann muss im Sinne des Ausscheidungsgedankens eine neue Einteilung durch den Regattaausschuss erfolgen.
Leitlinie zu 3.10.8
Auf Meisterschaften dürfen demnach die gemeldeten Vereine innerhalb der vorgesehenen Fristen um einen Verein gegenüber der ursprünglichen Meldung erweitert werden. Eine Veränderung nach einer Vorentscheidung ist jedoch nur bei ernstlicher Erkrankung möglich.
3.11 - Deutsche Ruderergometermeisterschaften
3.11.1
Bei den deutschen Ruderergometermeisterschaften werden folgende Wettbewerbe ausgeschrieben:
- Juniorinnen B
- Juniorinnen B (LG)
- Junioren B
- Junioren B (LG)
- Juniorinnen A
- Juniorinnen A (LG)
- Junioren A
- Junioren A (LG)
- Frauen 19 Jahre und älter
- Frauen 19 Jahre und älter (LG)
- Männer 19 Jahre und älter
- Männer 19 Jahre und älter (LG)
- Para-Ruderer weiblich
- Para-Ruderer männlich
- Vereinswettbewerb
Ausführungsbestimmungen zu 3.11.1
Der Vorstand des DRV entscheidet für jedes Jahr, ob die Ruderergometermeisterschaft als einzelne Regatta oder im Rahmen einer Wettkampfserie ausgetragen wird und veröffentlicht dies zu Beginn der Saison amtlich mit der Ausschreibung. Form und Inhalt des Wettbewerbs 15 legt der Vorstand des DRV in Abstimmung mit der Regelkommission mit der Ausschreibung fest.
3.11.2
Die Streckenlänge beträgt:
JFA / JMA: 2.000 m
SF / SM: 2.000 m
JFB / JMB: 1.500 m
3.11.3
Die Sieger nach 3.11.1 heißen: Deutscher Ruderergometermeister. Sie erhalten die Meisterschaftsmedaille des DRV. Der Verein der siegreichen Mannschaft erhält eine Urkunde des DRV.
3.11.4
Die Bestimmungen in Ziffer 3.10.4 (MR) sind anzuwenden
3.11.5
Ein Titel wird nur vergeben, wenn mindestens 2 Teilnehmer an dem jeweiligen Wettbewerb teilgenommen haben.
Ausführungsbestimmungen zu 3.11.5
Bei den Wettbewerben 1 – 14 ist der Veranstalter berechtigt, Wettbewerbe zusammenzulegen. Sie werden dennoch getrennt gewertet
3.11.6
Der Vorstand des DRV kann Rennen zur Bestenermittlung in folgenden Kategorien ausschreiben:
A - Mindestalter 27 Jahre
B - Mindestdurchschnittsalter 36 Jahre
C - Mindestdurchschnittsalter 43 Jahre
D - Mindestdurchschnittsalter 50 Jahre
E - Mindestdurchschnittsalter 55 Jahre
F - Mindestdurchschnittsalter 60 Jahre
G - Mindestdurchschnittsalter 65 Jahre
H - Mindestdurchschnittsalter 70 Jahre
I - Mindestdurchschnittsalter 75 Jahre
J - Mindestdurchschnittsalter 80 Jahre
K - Mindestdurchschnittsalter 83 Jahre
L - Mindestdurchschnittsalter 86 Jahre
M - Mindestdurchschnittsalter 89 Jahre
Ausführungsbestimmungen zu 3.11.6
Die Rennen für Frauen und Männer werden getrennt gerudert.
Für Männer und Frauen können LG-Rennen ausgeschrieben werden. Dies ist in der Ausschreibung zu veröffentlichen.
Mit der Ausschreibung wird die Wettkampfdistanz festgelegt. Sie beträgt in der Regel 1.000m.
3.11.7
Die Ergebnisse der Deutschen Ruderergometermeisterschaften sind vom Veranstalter entsprechend Ziffer 2.5.12 RWR zu veröffentlichen.
